Der G-BA hatte das Beratungsverfahren zur Unterkieferprotrusionsschiene bei leichter bis mittelgradiger obstruktiver Schlafapnoe bei Erwachsenen auf Antrag der Patientenvertretung im Jahr 2018 eingeleitet.
Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) hatte dabei mit den gesetzlich eingeräumten Beteiligungsrechten seine fundierten fachlichen Einschätzungen eingebracht und seine Expertise zu den zahntechnisch-fachlichen Anforderungen dem G-BA zur Verfügung gestellt. Er nahm damit als sachkundiger Experte an den mündlichen sowie schriftlichen Stellungnahmeverfahren teil.
In seinen Stellungnahmen hatte der VDZI sich insbesondere für die konsequente und unverzichtbare Einbindung von Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten und der Zahntechniker in den Behandlungs- und Versorgungsprozess mit einer Unterkieferprotrusionsschiene eingesetzt. Diese Einbindung sollte über den ganzen Behandlungs- und Versorgungsablauf von der Feststellung von zahnmedizinisch begründeten Kontraindikationen, der Planung sowie auch der Herstellung durch die qualitätssichernde Beauftragung eines zahntechnischen Labors und der Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene durch den Zahnarzt gewährleistet werden.
Der VDZI hatte darüber hinaus aus dringenden fachlichen Qualitäts- und Sicherheitsaspekten heraus auch dafür plädiert, dass die Versorgung mit einer zahntechnisch individuell angefertigten und adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschiene erfolgen soll.
Die Unterkieferprotrusionsschiene ist aus der Sicht des G-BA nunmehr eine wichtige Therapieoption zur Behandlung der Volkskrankheit obstruktive Schlafapnoe, also der schlafbezogenen Atemstörung, bei der es während des Schlafs wiederholt zur Verringerung oder dem kompletten Aussetzen der Atmung durch eine Verengung des Rachenraums kommt.
In den kommenden Monaten haben die beteiligten Gremien und Leistungserbringer, dabei auch der VDZI, die Aufgabe, die leistungsrechtlichen und die vertragsrechtlichen Grundlagen für die neue Behandlungsmethode in der gesetzlichen Krankenversicherung festzulegen und zu vereinbaren.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
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