Ausgeschlossen blieb bislang eine Krankschreibung per Videosprechstunde bei Patienten, die in der betreffenden Arztpraxis bislang noch nie persönlich vorstellig geworden sind, sowie die Feststellung einer AU ausschließlich auf Basis z. B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonates. „Die persönliche Anamnese ist und bleibt der Goldstandard. Kennt der Arzt den Patienten nicht, ist zu befürchten, dass sich Angebote am Markt etablieren, die sich gezielt auf die elektronische AU konzentrieren und damit werben. Das lehne ich ab, da damit die Versorgungsqualität und die Patientensicherheit beeinträchtigt werden“, so Quitterer.
Ärztinnen und Ärzte können ihnen bekannte Patienten künftig auch nach einer Videosprechstunde krankschreiben. Dafür hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Juli die AU-Richtlinie entsprechend geändert.
Voraussetzungen: Der Patient ist in der Praxis bekannt, die Krankheit kann in einer Videosprechstunde untersucht werden.
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