Die Termine im Überblick:
Unvorhersehbare Nachtfröste, Stürme und Starkregen beschleunigen den Laubfall. Die SRH bittet um Verständnis, wenn unter diesen Umständen aus Kapazitätsgründen bereitgestellte Laubsäcke erst ein paar Tage später abgeholt werden können als in der Tabelle angegeben.
Wer muss das Laub wo entfernen?
Anwohner, die keine Gehwegreinigungsgebühren bezahlen, müssen Laub auf den Gehwegen auf eigene Kosten entsorgen. Dabei ist es unwichtig, woher das Laub auf den Gehwegen stammt: Auch Laub, das von "städtischen" Bäumen auf den Gehweg fällt, müssen die reinigungsverpflichteten Anwohner zusammenfegen und entsorgen.
Weitere Entsorgungsmöglichkeiten für Laub:
- Besonders günstig und praktisch ist die grüne Biotonne, die es schon für 1,64 Euro pro Monat gibt (80 Liter Volumen, 14-tägliche Leerung).
- Gebührenfrei ist für alle Hamburger Privathaushalte die Anlieferung von bis zu einem Kubikmeter Laub auf den Recyclinghöfen (2. und 3. m³ je 1,00 €).
- Besonders umweltfreundlich ist das Kompostieren von Laub vor Ort. Im eigenen Garten erzeugter Kompost schließt den biologischen Nährstoffkreislauf und verbessert die Bodenqualität nachhaltig. Laubhaufen im Garten sind außerdem für Igel wichtige Winterquartiere (http://www.igelkomitee-hamburg.de).
Ordnungswidrigkeiten: Ihr Laub gehört Ihnen, nicht der SRH!
Reinigungsverpflichtete Anwohner, die Laub am Fahrbahnrand oder in Rinnsteinen ablagern, handeln ordnungswidrig. Dies kann mit einem Verwarnungsgeld von mindestens 30 Euro und Bußgeld von mindestens 60 Euro geahndet werden. Bei starken Regenfällen verstopfen Laubhaufen die Sieleinläufe (Gullys) und es kann zu Überschwemmungen auf den angrenzenden Grundstücken kommen. Die Reinigerinnen und Reiniger der SRH haben in diesen Tagen alle Hände voll zu tun und können sich nicht um illegal platzierte Laubhaufen kümmern. Blaue, schwarze oder gelbe mit Laub gefüllte Säcke nimmt die SRH nicht mit, da für diese Säcke keine Entsorgungsgebühren entrichtet wurden. Die Ablagerung dieser Säcke am Straßenrand ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Verwarnungsgeld von mindestens 40 Euro und Bußgeld von mindestens 60 Euro geahndet werden.
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