„Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“
Das vom Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) beauftragte rechtswissenschaftliche Gutachten des Hochschullehrers Prof. Dr. Martin Gellermann sowie ein Gutachten der Kanzlei Caemmerer Lenz, Rechtsanwalt Dr. Faller kommen unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass die geplanten Änderungen in Bezug auf die Ausnahmen vom Tötungsverbot (45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG und 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG) nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren sind.
Der Rechtswissenschaftler und Hochschullehrer Prof. Dr. Martin Gellermann kommt zu dem Ergebnis:
„Die windkraftbedingte Tötung europäischer Vögel darf derzeit aus unionsrechtlichen Gründen nicht auf der Grundlage des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG zugelassen werden.
Ausnahmen vom Tötungsverbot können zugunsten der Windkraftnutzung auch nicht auf § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG („öffentliche Sicherheit“) gestützt werden, weil Windenergieanlagen die Voraussetzungen dieser unionsbasierten Vorschriften nicht erfüllen.“
Dr. Faller kommt in seinem Gutachten u.a. zu folgendem Ergebnis:
„Wenn, wie in dem Gesetzentwurf vorgesehen, von einem Mitgliedstaat Windenergieanlagen unter Missachtung des Unionsrechts als Belang der öffentlichen Sicherheit definiert werden, um über dieses Vehikel in den Anwendungsbereich einer Ausnahmeregelung in der Vogelschutz-RL zu gelangen, wird das in der Vogelschutz-RL vorgesehene – und nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten stehende – Tötungsverbot umgangen. Die Rechtsprechung des EuGHs belegt, dass solche Umgehungsstrategien nicht akzeptiert werden können.“
Der Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) hat daher erneut alle Bundestagsabgeordneten aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass dieser Passus aus dem Gesetzentwurf gestrichen wird und in der jetzigen Form keine Zustimmung findet.
„Eine Lex Windenergie und eine Lizenz zum Töten darf es nicht geben. Es wäre sicher nicht zielführend, wenn die Gerichte und der Europäische Gerichtshof die geplante Änderung als nicht mit dem Unionsrecht für vereinbar erklären würden“, erklärte Harry Neumann, Bundesvorsitzender des Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI).
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