Ab Mittwoch gilt:
- Für öffentliche Veranstaltungen wird die maximale Teilnehmerzahl auf 100 Personen begrenzt.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Sie ist zusätzlich auch am eigenen Sitzplatz zu tragen. In ambulanten Pflegediensten und Werkstäten für Menschen mit Behinderung gilt ebenfalls Maskenpflicht. Dies gilt auch für Fußgängerzonen, Marktplätze und Innenstadtbereiche.
- Bei privaten Veranstaltungen in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit vornehmlich geselligem Charakter (Feiern) wird die Teilnehmerzahl auf maximal 10 Personen oder zwei Hausstände beschränkt.
- Für private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten in den eigenen vier Wänden wird eine Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen oder zwei Hausständen ausdrücklich empfohlen.
- Beim Sportbetrieb wird empfohlen, dass im Trainings- und Wettkampfbetrieb des Amateursports keine Zuschauer zugelassen werden. Ausgenommen von dieser Empfehlung sind jeweils eine erziehungsberechtigte Person pro minderjährigem Teilnehmer sowie Trainer und Betreuer.
- Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sowie die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr sind zwischen 23 und 6 Uhr untersagt.
- Für gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten wird die Schließung in der Zeit von 23 bis 6 Uhr angeordnet.
- In Spielbanken und Spielhallen, Museen, Schlössern, Gedenkstätten sowie Tierparks und Zoos und Vergnügungsstätten müssen Besucher für die komplette Zeit des Besuches eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben sowie in Mensen, Kantinen, Cafés, Eiscafés und Eisdielen müssen die Gäste beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in den Gängen und auch beim Gang zur Toiletten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Bei einem Transport durch Fahrdienste müssen Patienten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
- Plexiglas-Kinnvisiere, die lediglich Teile des Gesichtes wie den Mund bedecken, gelten nicht als Mund-Nasen-Bedeckung. Wenn ein Gesichtsvisier genutzt wird, dann ausschließlich eines, das das gesamte Gesichtsfeld adäquat bedeckt. Es gilt die Empfehlung, auf eine Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) zurückzugreifen.
„Die Lage ist ernst, die Fallzahlen sind innerhalb kürzester Zeit rasant angestiegen“, sagt Gesundheitsdezernent Dr. Jens Mischak. Mit verantwortlich dafür waren unter anderem Feiern im privaten Bereich. „Wir alle müssen daher unsere sozialen Kontakte bewusst reduzieren. Alles, was nicht zwingend nötig ist, muss zurückgestellt werden.“ Der Erste Kreisbeigeordnete appelliert: „Denken Sie an sich und an andere.“
Die Allgemeinverfügung tritt am Mittwoch in Kraft. Der Text mit allen Erläuterungen ist schon jetzt auf der Homepage des Vogelsbergkreises unter https://www.vogelsbergkreis.de/fileadmin/user_upload/Pressestelle/OffentlicheBekanntmachungen/AV_Plus50Neuinfektionen_26.10.20.pdf einzusehen.
Eine Aussetzung der Verordnung erfolgt, wenn die Inzidenz wieder mindestens vier aufeinander folgende Tage unterhalb von 50 liegt. Maßgeblich für die Zahl der Inzidenzen sind die Angaben des Robert Koch-Institutes. Diese werden regelmäßig über die allgemein zugänglichen Medien kommuniziert und sind im Übrigen auch jederzeit über die Internetseite des Robert-Koch-Institutes (www.rki.de) abrufbar.
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