In diesem Zusammenhang macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) auf die Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 05. September 2019 (AZ.: 8 O 1620/18) aufmerksam, in der ebenfalls die Kostentragung des Mieters verneint wurde.
Der Vermieter hatte in seinem Mietvertrag zwei Klauseln eingebracht, die im Wesentlichen festlegten, dass bei Einzug und Auszug eine Zwischenablesung stattfindet und die Kosten durch den Mieter zu tragen seien. Der Vermieter war der Meinung, dass zwar in einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichthofes festgelegt sei, dass die Kosten nicht mit den Betriebskosten direkt umgelegt werden können. Hier sei aber extra eine entsprechende Regelung im Mietvertrag vereinbart gewesen. Damit bestehe eine ausdrückliche Grundlage für die Kostenübernahme durch den Mieter.
Dieser Auffassung erklärte das Gericht eine Absage und stellte fest, dass die Regelungen im Mietvertrag unwirksam seien. Das Gericht stütze seine Argumentation maßgeblich auf den Mieterschutz; denn mit der vorherigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei auch eine Wertung getroffen worden. Danach handle es sich bei den Kosten der Zwischenablesung gerade nicht um umlagefähige Betriebskosten. Diese sollen den Mieter grundsätzlich nicht belasten, dabei sei es unerheblich, ob diese Kosten unter einer anderen Überschrift im Mietvertrag aufgenommen werden: es sind und bleiben Verwaltungskosten, die gerade nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Damit benachteiligt eine vertragliche Regelung zur Übertragung dieser Kosten den Mieter unangemessen. Die Folge ist, dass die Klauseln des Mietvertrages unwirksam sind und keine Geltung haben. Die Kosten der Zwischenablesung sind daher vom Vermieter zu tragen, selbst wenn im Mietvertrag eine anderslautende Regelung aufgenommen wurde. Es lohnt sich daher, eine anderslautende Regelung im Mietvertrag überprüfen zu lassen.
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