Wohngemeinschaft und Mieterwechsel

Mieterwechsel bei einer Wohngemeinschaft sind immer wieder kompliziert. Hat nur ein Mieter den Mietvertrag mit dem Vermieter unterschrieben, ist er alleiniger Hauptmieter. Will er denn eine Wohngemeinschaft gründen, muss er, nach Darstellung des Mieterbundes Mittelrhein e. V., mit seinen Mitbewohnern Untermietverträge abschließen. Kündigt der Hauptmieter das Mietverhältnis, ist das gleichzeitig das „Aus“ für die Wohngemeinschaft – alle müssen ausziehen. Will ein Untermieter ausziehen, muss er gegenüber dem Hauptmieter kündigen. Der kann aber wieder einen neuen Untermieter suchen, muss den Vermieter hierüber allenfalls informieren.

Mieten mehrere Mieter zusammen eine Wohnung an, können sie, laut der 3. Vorsitzenden und Geschäftsführerin des Mieterbundes Mittelrhein e. V., Frau Andrea Meierhans, das Mietverhältnis auch nur gemeinsam kündigen. Das bedeutet, alle Mieter müssen die Kündigung unterschreiben. Anders, wenn dem Vermieter von vornherein klar ist oder im Mietvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet wird und damit feststeht, dass Mieterwechsel vorprogrammiert sind, dass die Zusammensetzung der Wohngemeinschaft wegen möglicher Wohnsitzwechsel oder aus anderen Gründen nicht auf Dauer angelegt ist. Dann können die Mieter der Wohngemeinschaft vom Vermieter die Zustimmung zum Austausch eines Mieters in der WG verlangen.

Allerdings besteht der Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel nicht, wenn aus Sicht des Vermieters nachvollziehbare und gewichtige Gründe gegen einen Mieterwechsel sprechen, wenn er für ihn unzumutbar ist. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (18 S 112/16) ist die mangelnde Bonität oder Solvenz des potenziellen neuen Mieters ein solch wichtiger Grund. Dabei dürfen aber an die Solvenz des neuen Mieters keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an die des ausscheidenden Mieters zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Hier hatte jedoch der ausziehende Mieter ein festes Einkommen, der neue Mieter nur ein zeitlich befristetes Stipendiat. Der Vermieter konnte dem Mieterwechsel ausnahmsweise widersprechen.

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