Aktuelle Corona-VO Sport: Kultusministerium klarifiziert Abstandsregel

Aufgrund zahlreicher Missverständnisse bei der Auslegung der aktuellen Corona-Verordnung hat das Ministerium die Abstandsregel für Zuschauer*innen nochmal klarifiziert: Auf dem Sportgelände ist dauerhaft der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

In den vergangenen Tagen wurden bereits einige Sportveranstaltungen unter angepassten Bedingungen durchgeführt. Dabei wurden auch Zuschauer unter bestimmten Auflagen wieder zugelassen. Im Zuge der erneuten Zulassung eines Zuschauerbetriebes kommt es bei der Auslegung der aktuell geltenden Corona-Verordnung zu Missverständnissen. Aus diesem Grund hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg seine Regelungen für die Zulassung von Zuschauer*innen zu Sportwettkämpfen noch einmal verdeutlicht.

Eine Blockbildung von bis zu zwanzig Personen unter den Zuschauer*innen ist nicht zulässig. Wie in einem Brief des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg am 2. September 2020 mitgeteilt wird, ist eine Bündelung von bis zu 20 Personen ohne einen Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zulässig. "Bei der Anwendung der Regelung kommt es offenbar zu Missverständnissen hinsichtlich des Mindestabstandes unter Zuschauerinnen und Zuschauern", heißt es in dem Schreiben des Kultusministeriums. Konkret weißt das Ministerium auf die Bildung von Blöcken (z.B. 20er-Blöcke) ohne die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern hin. Dabei handele es sich nicht um die im Sinne von §9 der aktuellen Corona-Verordnung zulässige Ansammlung von Personen. Zwischen allen Zuschauer*innen ist weiterhin ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wenn die in §9 Abs. 2 Corona Verordnung genannten Vorraussetzungen erfüllt werden.

Dort heißt es konkret: Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich

  1. in gerader Linie verwandt sind,
  2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
  3. dem eigenen Haushalt angehören,

einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

Weitere Informationen zu den geltenden Hygieneregeln finden Sie unter www.badfv.de/coronavirus

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