Ein typischer Irrtum besteht darin zu glauben, dass die Autoversicherer nicht zahlen, wenn ein Unfall von einem Leichtfuß-Fahrer verursacht wurde. Passieren kann das tatsächlich – es kommt aber darauf an, ob es um den Schaden eines anderen geht oder um den eigenen.
Sicherheit besteht bei der Kfz-Haftpflichtversicherung: Den Schaden eines Unfallopfers muss der Kfz-Haftpflichtversicherer in jedem Fall begleichen, auch wenn Flip-Flops mit zu einem Unfall beigetragen haben sollten, etwa weil der Autofahrer deswegen von der Bremse rutschte. Die Situation ist dann ähnlich wie bei einem Unfall wegen zu hoher Geschwindigkeit: Das Unfallopfer wird entschädigt, auch wenn sich der Unfallverursacher absolut falsch verhalten haben sollte.
Kritischer sieht es möglicherweise mit dem Schaden am eigenen Wagen aus. Eine KFZ-Vollkasko-Versicherung deckt zwar selbst verschuldete Schäden ab, bei „grober Fahrlässigkeit“ kann die Regulierung jedoch ganz oder teilweise verweigert werden – abhängig vom Verschulden des Kunden. Aber ist es grob fahrlässig, mit Flip-Flops oder barfuß zu fahren? „Als grob fahrlässig gilt, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und selbst das nicht beachtet wird, was jedem mit gesundem Menschenverstand klar sein müsste“, sagt Armin Eckert von der Gothaer Versicherung. „Allein das Tragen bestimmter Schuhe beim Autofahren wird aber kaum als ein so schwerwiegendes außer Acht lassen der üblichen Sorgfalt gewertet“, so Eckert weiter.
Wenn die Flip-Flops sich zum Beispiel zwischen den Pedalen verklemmt haben, kann es heikel werden. Auf der sicheren Seite ist der Autofahrer, wenn in seiner Kfz-Kaskoversicherung „grobe Fahrlässigkeit“ keine Rolle spielt. Inzwischen berufen einige Kasko-Versicherer sich – so auch die Gothaer – nicht mehr auf den Einwand der Groben Fahrlässigkeit oder schließen diese in ihren Premiumtarifen wieder ein. Im Schadenfall kann so viel Ärger vermieden werden.
Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers
Bleibt noch die Frage, ob Flip-Flops am Steuer zu Knöllchen führen können. Zwei Oberlandesgerichte haben dazu entschieden: So meint das Oberlandesgericht Bamberg, das ein Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers (Paragraf 1 Abs. 2 StVO) in Betracht kommt. Allerdings könne das nur bestraft werden, wenn daraus ein Unfall resultiere (Az: 2 Ss OWi 577 / 06).
Was Anderes wäre es, wenn ein Fahrer nachweislich beruflich unterwegs war. Dann könnte er auch ohne Unfall wegen eines Verstoßesgegen dieUnfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" (BGV D29) zur Rechenschaft gezogen werden, entschied das Oberlandesgericht Celle. Denn in Paragraph 44 Abs. 2 BGV D29 heißt es: „Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen." Ein Verstoß dagegen wäre eine Ordnungswidrigkeit. Für Privatleute gelten diese Unfallverhütungsvorschriften aber nicht.
Der Gothaer Konzern ist mit 4,5 Milliarden Euro Beitragseinnahmen und rund 4,1 Mio. versicherten Mitgliedern eines der größten deutschen Versicherungsunternehmen. Angeboten werden alle Versicherungssparten. Dabei setzt die Gothaer auf qualitativ hochwertige persönliche Beratung der Kunden.
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