Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetzes mit Änderungen des KWKG

Der Bundestag hat heute in 2. und 3. Lesung das „Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung“ (KVBG) verabschiedet. In den Vorverhandlungen der letzten Monate konnte der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) zahlreiche Punkte zur inhaltlichen Verbesserung des Referentenentwurfs des KVBG beitragen, denn Teil des verabschiedeten Kohleausstiegsgesetzes ist auch die Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG).

Bereits in der 1. Lesung des Bundestages am 06. März 2020 fanden wir die Verbesserungen im Bereich der innovativen KWK und der Wärmenetzförderung wieder.  Die Freude über die bis dahin erreichten Verbesserungen wurde jedoch stark durch die ursprünglich sofort vorgesehene 3.500 Vollbenutzungsstunden-Regelung getrübt. Eine derartig überraschende zentrale Verschlechterung der Förderbedingungen ohne angemessenen zeitlichen Vorlauf hätte bei den typischerweise über ein bis 2 Jahre dauernden Planungszeiten von KWK-Projekten bei den Investoren zu massivem Vertrauensverlust geführt. Darum haben wir unsere politischen Empfehlungen an die Parteien, auch auf Landes- und Bundesratsebene, herangetragen, die wir dann auch in der Bundesratslesung und den Protokollen wiederfanden. Die Einwendungen des Bundesrates wurden jedoch von der Bundesregierung abgelehnt und nicht übernommen.

Am 12. März konnten wir unsere politischen Forderungen noch persönlich bei einem parlamentarischen Frühstück der SPD an die Mitglieder des Wirtschafts- und Energieausschusses übermitteln. In den vergangenen Wochen hat der B.KWK in vielen Telefonaten und durch fundiert begründete Hinweise die weitere positive Ausgestaltung für die KWK erreichen können. Die jetzt beschlossene Übergangsregelung, nach der die Begrenzung der jährlichen Förderdauer auf die ursprünglich beabsichtige Zahl der Vollbenutzungsstunden wirksam wird, begrüßt der B.KWK sehr, denn einerseits wird das strommarktpolitisch richtige Ziel erreicht und dennoch ohne Verletzung des Vertrauensschutzes ein hinreichend sanfter Übergang zu der neuen Regelung erreicht.

Wesentliche Punkte in der neuen Fassung des KWKG

Im nun verabschiedeten Gesetz finden sich im Artikel 7 die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG): Darin enthalten ist in §2 Nr. 9a die von uns geforderte Einordnung des gereinigten Wassers von Kläranlagen zur erneuerbaren Energie-Gewinnung. Eine solche durch das BMU geförderte Anlage wird bereits bei den Stadtwerken Lemgo betrieben und kann nun regelmäßig im Rahmen der innovativen KWK gefördert werden.

Die neue Fassung des KWKG enthält eine Förderlaufzeit bis 31.12.2029 für Anlagen, die bis dahin in Dauerbetrieb genommen wurden oder über einen Zuschlag der KWK-Ausschreibung verfügen. Um die Verbesserungen auch gewähren zu können, wurde mit der Änderung in § 29 Absatz 1 KWKG der Förderdeckel auf 1,8 Mrd. Euro pro Kalenderjahr neu festgesetzt.

Für Anlagen bis einschließlich 50 MWel ist eine Evaluierung des KWKG im Jahr 2022 enthalten. Hier freuen wir uns über die nun festgeschriebene Evaluierung, die wir grundlegend begleiten werden.

Für Anlagen bis 50 kWel wurde entgegen dem Referentenentwurf nun eine praxisgerechtere Regelung eingeführt: Der Gesamtförderzeitraum wird zwar von bisher 60.000 auf 30.000 Vollbenutzungsstunden verkürzt, jedoch werden die Zuschläge verdoppelt, so dass die eigentliche Fördersumme erhalten bleibt. Mit dieser Regelung kann die Kleinst-KWK ihre vom neuen Gebäudeenergiegesetz zugewiesene Rolle im Klimaschutz bei der Neuerrichtung von Gebäuden und in den Quartiersnetzen wahrnehmen, ohne dass die Kosten der Wärmeversorgung unverhältnismäßig steigen.

Wir begrüßen die Übergangsfrist bis 2025 mit einem schrittweisen Abschmelzen der jährlichen Vollbenutzungsstunden auf 5.000 Stunden ab 2021, über 4.000 Stunden ab 2023 und bis auf 3.500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025.

Zur Entbürokratisierung und Reduzierung des Bearbeitungsaufwands brauchen Anlagen bis 50 kWel zukünftig keine Betriebszeiten bei negativen Strompreisen an der EEX-Börse an den zuständigen Netzbetreiber mehr zu melden.

Zu begrüßen ist auch die Förderung für erneuerbare innovative Wärme, die jetzt im KWKG aufgenommen ist. Leider konnten wir unsere Empfehlungen für einen Förderbeginn ab 100 kWel nicht durchsetzen.

Das KWKG sieht nun eine differenzierte Förderung der Wärmenetzförderung vor. Für Wärmenetze, die die Abnehmenden mit mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen versorgen oder 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzliche Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, beträgt der Fördersatz unabhängig vom Durchmesser 40 Prozent. Analog gilt für Wärmenetze, die die Abnehmenden zu mindestens 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, versorgen, beträgt der Fördersatz 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten.

Wir freuen uns sehr, dass durch die umgestaltete gestufte Förderung des Umstieges von Steinkohle auf Erdgas insbesondere in der kommunalen Fernwärmewirtschaft der Großstädte der Anreiz, rasch aus der Kohle auszusteigen, deutlich verbessert wurde.

Und wir begrüßen auch, dass der sog. Förderdeckel von 1,5 Mrd. € auf 1,8 Mrd. € angehoben wurde, obwohl der Gesetzgeber hier auch sehr viel deutlichere Signale durch höhere Anhebung hätte setzen können.

Jedoch kein Licht ohne Schatten.

Wir bedauern es sehr, dass der Gesetzgeber mit der jetzt beschlossenen Fassung die Boni für innovative erneuerbare Wärme und für elektrische Wärmeerzeuger erst für KWK-Anlagen mit mehr als 1 MW elektrischer Leistung gewährt (§7a und §7b). Diese Einschränkungen schließen besonders die kommunale Fernwärmeunternehmen kleinerer und mittlerer Städte von den notwendigen Förderungen aus, denn in diesen Städten sind KWK-Anlagen sehr häufig kleiner als 1 MWel. Wir empfinden die Einschränkungen als Wettbewerbsverzerrung und hoffen sehr, dass der Gesetzgeber hier kurzfristig nachbessert.

Claus-Heinrich Stahl, Präsident des B.KWK: „Im Ergebnis hat sich die Arbeit des B.KWK der vergangenen Monate für eine zukunftsgerichtete Ausgestaltung des KWKG gelohnt. Dennoch gibt es auf legislativer Ebene weiterhin viel zu tun, damit die Potentiale der KWK als ideale Partnerin der Erneuerbaren Energien für ein Gelingen der Energiewende bestmöglich genutzt werden können. Vom Erneuerbare-Energien-Gesetz über ein neues Mieterstromgesetz,  das Energiewirtschaftsgesetz und natürlich die Evaluierungen des KWKG und des Kohleausstiegsszenarios in 2022 – um nur einige Beispiele zu nennen – wird der B.KWK die parlamentarische Arbeit weiter eng begleiten.“

Über Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)

Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) ist eine branchenübergreifende Initiative von Herstellern, Betreibern und Planern von KWK-Anlagen aller Größen und beliebigen Brennstoffen, ferner von Stadtwerken, Energieversorgern, wissenschaftlichen Instituten und verschiedensten Unternehmen und Einzelpersonen. Sie alle vereint das Ziel, die KWK in Deutschland voranzubringen und die damit verbundenen Chancen für Wirtschaft und Umwelt zu nutzen.

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