„Es ist schon erstaunlich, wie leichtfertig hier mit der Ausübung der ärztlichen Heilkunde umgegangen wird. Impfen ist eine originäre ärztliche Aufgabe, bei der es um mehr als um die Verabreichung eines Impfstoffes geht", stellt BDI-Präsident Prof. Dr. med. Hans-Martin Hoffmeister entschieden fest. Festzuhalten ist, dass jede Impfung eine invasive ärztliche Tätigkeit und einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten darstellt. Hierbei kann es auch zu Komplikationen, wie etwa allergische Reaktionen kommen, die schnelles ärztliches Handeln erfordern. Ärztinnen und Ärzte sind mit entsprechender Notfallausrüstung und unter Anwendung eines eingespielten Notfallmanagements für diese Situationen bestens geschult. Eine solche Sicherheit kann es von Apotheken nie geben. „Bei allem Verständnis, durch mögliche neue Aufgabenfelder eine Daseinssicherung der Apotheken vor Ort zu ermöglichen, kann dies sicherlich nicht durch einen Zugriff in den Leistungskatalogs für ärztliche Tätigkeiten erfolgen. Insbesondere unter dem Eindruck, dass zwischenzeitlich nahezu alle ärztlichen Fachgruppen Impfungen durchführen können, greift das Argument der Ermöglichung eines niederschwelligen Zugangs zu Grippeimpfungen ins Leere“, stellt Prof. Hoffmeister fest.
„Darüber hinaus gilt es auch, die grundsätzliche Impftauglichkeit festzustellen. Dies darf nur von Medizinern geleistet werden kann“, so Prof. Hoffmeister weiter.
Anstatt sich also in die Belange der ärztlichen Heilkunde einzumischen, ist den Apothekern empfohlen sich auf ihre Kernkompetenzen und ihre Verantwortung gegenüber dem Patienten zu konzentrieren. Alles andere verschlechtert nur die Versorgungsqualität und wirkt sich nachteilig für die Patientinnen und Patienten aus. Abschließend sollten sich die Apotheker auch über denkbare Konsequenzen klar werden, denn die Impfverantwortung können sie grundsätzlich nicht übernehmen.
Zum Hintergrund: Die Möglichkeit, Grippeimpfungen in Apotheken anzubieten, sollte ursprünglich mit dem Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken 2019 eingeführt werden. Dieses Gesetzgebungsvorhaben lässt jedoch aufgrund notwendiger Abstimmungserfordernisse mit der EU-Kommission zu einer sozialrechtlichen RX-Preisbildung weiter auf sich warten. So wurde den Apothekern die Möglichkeit eröffnet (per Omnibusgesetz über das Masernschutzgesetz März 2020) in Modellvorhaben die Durchführung von Grippeschutzimpfung bei Erwachsenen mit den Krankenkassen zu vereinbaren in Kraft trat. Hier wird leichtfertig die Kompetenz der ärztlichen Heilkunst umgangen.
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