Gemeindeordnung: Grenzen für Wirtschaftstätigkeit von Kommunen nicht aufweichen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat heute eine Klage mehrerer Bauunternehmen gegen die Stadt Ludwigsburg abgewiesen (AZ.: 7 K 7009/17). Anlass war die wirtschaftliche Tätigkeit der städtischen Wohnungsbaugesellschaft, die aus Sicht der Unternehmen gegen § 102 der Gemeindeordnung verstößt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Themas wurde eine Berufung zum Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag (BWHT) hatte sich in der Vergangenheit stets für enge Grenzen für die Wirtschaftstätigkeit von Kommunen ausgesprochen und fürchtet nun eine Aufweichung der aktuellen Regelung. 

„Aus gutem Grund ist im Paragrafen 102 der Gemeindeordnung festgelegt, dass Kommunen über die Daseinsvorsorge hinaus grundsätzlich nicht wirtschaftlich tätig sein dürfen. Gäbe es diese Regelung nicht, könnten Städte und Gemeinden in Konkurrenz zu privaten Unternehmen treten und den Wettbewerb unzulässig beeinflussen“, sagt BWHT-Hauptgeschäftsführer Oskar Vogel.

Die Gemeindeordnung gestattet den Kommunen wirtschaftliches Tätigwerden über die Daseinsvorsorge hinaus nur, wenn dies nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder werden kann. Insbesondere private Bauträger befürchten eine Verdrängung durch kommunale Wohnbaugesellschaften. Vogel: „Auch im Koalitionsvertrag der grün-schwarzen Landesregierung wurde eine Beibehaltung des strengen Subsidiaritätsprinzips zugesichert. Eine Gerichtsentscheidung darf nicht dazu führen, dass dieses Prinzip in Zukunft aufgeweicht wird. Das hätte weitreichende Konsequenzen – nicht nur im Wohnungsbau.“

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