Bayerischer Verfassungsgerichtshof: Mietenstopp-Volksbegehren ist unzulässig

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat heute entschieden, dass das Mietenstopp-Volksbegehren unzulässig ist. Das oberste bayerische Gericht erklärte, dass dem Land die Kompetenz zum Erlass von Gesetzen zum Mietrecht fehle. Mietvertragsrecht sei im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und daher Bundeskompetenz. BBU-Vorständin Maren Kern: „Die Münchner Entscheidung ist ein klares Signal für Berlin: Mietrecht ist und bleibt Bundesrecht. Statt eines sehr wahrscheinlich ebenfalls verfassungswidrigen Mietendeckels braucht Berlin vor allem eines: dass die wachsende Stadt kraftvoll und positiv gestaltet wird. Dazu gehören vor allem eine Stärkung des Neubaus und eine Versachlichung der wohnungspolitischen Diskussionen.“

Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichts sei umso klarer in Richtung des Berliner Mietendeckels, als die bayerische Mietenstopp-Initiative deutlich moderatere Eingriffe vorsah, als dies beim Berliner Mietendeckel der Fall ist. Die Initiative strebte insbesondere einen Mietenstopp für sechs Jahre auf dem Stand von 2019 an. Der Mietendeckel hingegen definiert auch Miet-Obergrenzen und sieht ab November 2020 die Absenkung von nach den Maßgaben des Gesetzes überhöhten Mieten sowie einen Modernisierungsdeckel vor, mit dem die Umsetzung der Energiewende behindert wird – alles weitere gravierende Eingriffe in das Bürgerliche Gesetzbuch und damit in Bundesrecht.

Kern: „Das Grundgesetz ist in seiner Kompetenzverteilung sehr klar. Darauf haben wir und andere in unseren Stellungnahmen zum Mietendeckel auch immer wieder hingewiesen. Deshalb sind wir erleichtert, dass uns dieses erste höchstrichterliche Urteil in unserer Überzeugung bestärkt.“

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