Urlaub, private Termine oder Fortbildung: Es kann immer wieder vorkommen, dass ein Arzt sich vertreten lassen muss, wenn er selbst nicht da ist. Wie lange oder wie oft er weg sein darf, ist für die verschiedenen Berufsgruppen unterschiedlich geregelt.
An was sich Privatärzte halten müssen
Ein Arzt ohne Kassenzulassung hat sich nach den Regelungen seiner jeweiligen Landesberufsordnung zu richten. In der Musterberufsordnung für Ärzte ist vorgesehen, dass eine Vertretung grundsätzlich nur durch einen Facharzt desselben Fachgebiets zulässig ist. „Ob die Qualifikation vorliegt, sollte der vertretene Arzt schon zum eigenen Schutz überprüfen. Schließlich haftet er für Behandlungsfehler neben dem Vertreter aus dem Behandlungsvertrag. Denn dieser kommt zwischen Patient und Vertretenem zustande“, sagt Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock.
In diesen Fällen können Vertragsärzte freimachen
Ärzte mit Kassenzulassung können sich nur für diese Fälle vertreten lassen:
- Krankheit
- Urlaub
- Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder Wehrübungen
- Aus-/Weiterbildung oder Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
- Innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor und nach einer Entbindung
- Erziehung von Kindern
- Pflege eines nahen Angehörigen
Stirbt ein Vertragsarzt, besteht eine Sonderregelung: Auf Antrag der Erben ist eine Vertretung des Verstorbenen in dessen Praxis bis zu zwei Quartale lang möglich.
Zeitlicher Rahmen der Vertretung
In der Praxis oft unbekannt oder ignoriert: Regelmäßige tageweise Vertretung ist nicht zulässig. Eine Vertretung innerhalb eines Jahres ist nur für maximal drei Monate möglich. Bei einer Entbindung verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Lässt sich der Vertragsarzt für einen längeren Zeitraum vertreten, braucht er eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Und schon bei einer Woche hat eine Mitteilung an die KV sowie ein Aushang für die Patienten zu erfolgen.
Wer kann Vertreter sein?
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der Vertreter ein Facharzt derselben Fachrichtung sein muss. Es ist aber sinnvoll, denn schließlich haftet ja der Vertretene für Fehler. Und werden spezialisierte Leistungen angeboten, die nur mit Zusatzqualifikation abrechenbar sind, sollten Ärzte bei der Vertreterauswahl vorsichtig sein. Denn die Abrechnung der Leistungen des Vertreters gegenüber der KV erfolgt über die lebenslange Arztnummer (LANR) des Vertretenen. Die Vergütung des Vertreters ist damit frei verhandelbar.
Sonderfall Gemeinschaftspraxis
In einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) kann die Vertretung durch die Kollegen erfolgen. Sie rechnen jeweils unter der eigenen LANR ab. Doch auch hier sind die Regeln der vertragsärztlichen Versorgung zu beachten. Das Bundessozialgericht entschied, dass ein Hausarzt bei der Vertretung innerhalb der Gemeinschaftspraxis keine fachärztlichen Leistungen abrechnen darf. „Das Gericht besteht in einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis auf der Trennung zwischen hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung“, erklärt Keller.
Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock
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