Der Vermieter muss diese Mietsicherheit auf einem Sonderkonto, getrennt von seinem übrigen Vermögen, anlegen. Mieter sollten sich die Zahlung der Kaution quittieren lassen bzw. den entsprechenden Bankbeleg sorgfältig aufbewahren. Spätestens nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn Mieter die Rückzahlung der Mietkaution fordern, müssen sie nachweisen können, dass sie die Kaution tatsächlich gezahlt haben.
Neben dieser so genannten Barkaution kann die Kaution auch in Form eines „verpfändeten Sparbuchs“ erbracht werden. Dann wird der Kautionsbetrag auf einem Konto des Mieters angelegt und dann an den Vermieter verpfändet, das heißt übergeben. Denkbar ist auch, dass die Mietsicherheit in Form einer Bankbürgschaft oder Kautionsbürgschaft geleistet wird.
Während des laufenden Mietverhältnisses hat die Mietkaution nur eine Sicherungsfunktion. Der Vermieter darf bei strittigen Auseinandersetzungen mit seinem Mieter über Zahlungsforderungen nicht einfach auf die Mietkaution zurückgreifen. Aber auch nach Beendigung des Mietverhältnisses soll nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (67 S 111/17) nichts anderes gelten. Der Vermieter darf auch dann nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig durch ein Gericht festgestellter Ansprüche auf die Mietkaution zurückgreifen. Droht nach Beendigung des Mietverhältnisses die Inanspruchnahme der Kaution durch den Vermieter wegen streitiger Ansprüche, könne der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren deshalb Unterlassung verlangen.
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