Fristen für Anzeigepflicht und Ausgleichsabgabe laufen am 30. Juni 2020 aus

Aufgrund der aktuellen Situation in Folge der Corona-Pandemie akzeptieren die BA und die Integrations- und Inklusionsämter, dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2020 auch nach dem 31. März 2020, bis spätestens 30. Juni 2020, abgegeben werden können. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Das betrifft Betriebe mit zwanzig und mehr Beschäftigten. Sie sind verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen oder ihnen Gleichgestellten zu besetzen. Die neuste Sonderveröffentlichung belegt, dass die Zahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Schwerbehinderten von 2017 auf 2018 gestiegen ist. Dennoch erfüllen knapp zwei Drittel aller Arbeitgeber mit zwanzig und mehr Arbeitsplätzen ihre Beschäftigungspflicht nicht und zahlen stattdessen eine Ausgleichsabgabe.

1. Die Beschäftigungsquote liegt weiter bei 4,1 Prozent

Betriebe mit zwanzig und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung bereitzustellen – und zwar in Höhe von mindestens fünf Prozent aller Arbeitsplätze (Soll-Quote). Aktuell erfüllen in Sachsen nicht alle Betriebe diese Pflicht. Stattdessen zahlen viele eine Ausgleichsabgabe, die monatlich für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz zwischen 125 und 320 Euro betragen kann.

Im Jahr 2018 gab es insgesamt 8.638 Betriebe, die ihren Hauptsitz in Sachsen hatten und die Beschäftigungspflicht erfüllen mussten. Von den 8.638 Betrieben beschäftigen rund 75 Prozent schwerbehinderte Menschen (6.475). Jedoch erfüllen insgesamt nur 38 Prozent (3.339 Betriebe) die Beschäftigungspflicht und müssen keine Ausgleichsabgabe zahlen. Die übrigen 5.299 Betriebe zahlen eine monatlich gestaffelte Ausgleichsabgabe oder beauftragen Behindertenwerkstätten, statt Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen im eigenen Unternehmen zu beschäftigen.

2. Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen noch bis 30. Juni 2020 möglich – gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe

Gemeinsam unterstützen die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten jährlich bis 31. März der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen. Aufgrund der aktuellen Situation in Folge der Corona-Pandemie haben die BA und die Integrations- und Inklusionsämter, die Anzeigefrist für das Anzeigenjahr 2019 bis spätestens 30. Juni 2020 verlängert. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.

Erstatten Arbeitgeber bis spätestens 30. Juni 2020 Anzeige, wird das Versäumen der Anzeigepflicht zum 31. März 2020 für das Anzeigejahr 2019 nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Ebenfalls werden von den Integrations-/ Inklusionsämtern bei Erstatten der Anzeige für das Anzeigejahr 2019 bis spätestens 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erhoben. Die Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.

3. 1.000 mehr Menschen mit Handicap in Arbeit

Die Beschäftigungssituation von schwerbehinderten Menschen zeigt einen positiven Verlauf. So waren in Sachsen im Jahr 2018 insgesamt 45.292 schwerbehinderte und gleichgestellte Frauen und Männer, in Betrieben mit zwanzig und mehr Arbeitsplätzen, beschäftigt. Das waren insgesamt 1.053 zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse (plus 2,4 Prozent), die innerhalb eines Jahres durch sächsische Unternehmer bereitgestellt wurden. Damit erreicht die Beschäftigungssituation der schwerbehinderten Menschen in Sachsen einen neuen Höchststand.

Entwicklung:

2010     36.341

2011     37.833

2012     39.227

2013     40.378

2014     42.080

2015     42.490

2016     42.458

2017     44.239

2018     45.292

Hintergrundinformationen:

  • Arbeitsagenturen und Jobcenter unterstützen die Einstellung von Schwerbehinderten

Die Arbeitsagenturen und Jobcenter unterstützen die Einstellung von Schwerbehinderten finanziell. Betriebe, die Menschen mit Handicap einstellen, können zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten. Damit sollen Defizite und eine erhöhte Einarbeitung ausgeglichen werden. So können beispielsweise Lohnzuschüsse für mehrere Jahre oder Einstellungspauschalen gezahlt werden. Zusätzlich unterstützen die technischen Berater der Arbeitsagenturen bei der Planung, Beschaffung und Finanzierung von Arbeitshilfen im Betrieb, damit Schwerbehinderte ihre Leistungen ohne Einschränkungen erbringen können.

Ratgeber für Arbeitgeber: https://www.baintranet.de/013/006/Documents/Flyer-Schwerbehinderte-Menschen-AG.PDF

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