Das Gericht hat entschieden, dass die Klauseln in den betroffenen Prämiensparverträgen unwirksam sind, die Anpassung der Zahlung monatlich zu erfolgen hat und die Ansprüche der Verbraucher nicht verjährt sind. „Für die gesamte Vertragslaufzeit müssen die nicht korrekt berechneten Zinsen deshalb nachgezahlt werden“, konkretisiert Eichhorst. Welcher Referenzzinssatz anzuwenden ist, wurde vom Gericht allerdings nicht definiert. In Frage kommen dem Urteil gegen die Sparkasse Leipzig zufolge nur verschiedene langfristige Referenzzinssätze, welche auch von der Verbraucherzentrale Sachsen gefordert wurden.
Das Gericht hat Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Die Zwickauer Verbraucher müssen weiter einen langen Atem beweisen und sich gedulden bis sie ihr Geld bekommen. Eine finale Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof ist nicht ausgeschlossen.
„Diese zweite positive Entscheidung nach dem Leipziger Urteil vom 22. April 2020 bestätigt den Weg, den die Verbraucherzentrale für die sächsischen Prämiensparer eingeschlagen hat und gibt Prämiensparern bundesweit Hoffnung, ihre ausstehenden Zinsen zu erhalten“, erklärt Eichhorst.
Es geht um die Berechnung der Zinsen aus den Langzeitsparverträgen „Prämiensparen flexibel“. Dabei handelt es sich um mehr als nur Peanuts. Die Verbraucherzentrale hat gemeinsam mit Kreditsachverständigen einen Nachzahlungsanspruch von durchschnittlich 5.800 Euro errechnet.
Ganz konkret von dem Klageverfahren betroffen sind die Verträge „Prämiensparen flexibel“, die bis etwa 2006 von der Sparkasse Zwickau abgeschlossen wurden. Es geht im Kern um zwei verschiedene Klauseln, die in den Verträgen der betroffenen Verbraucher enthalten sind.
Es läuft noch eine gleichgelagerte Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse. Hierfür können sich betroffene Kunden noch anmelden. Klagen gegen weitere sächsische Sparkassen werden zeitnah hinzukommen.
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