Neues Online-Verfahren für Entschädigung bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung in Corona-Krise

Seit dem 30. März 2020 haben Menschen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn sie im Zuge der Corona-Pandemie wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen, deshalb nicht arbeiten können und einen Verdienstausfall erleiden. Ab heute (Dienstag, 5. Mai 2020) kann die Entschädigung von Arbeitgebern online über die Internetseite www.ifsg-online.de beantragt werden. Das Antragsverfahren für Selbstständige wird in Kürze ebenfalls freigeschaltet.

Mit dem Onlineantrag können Arbeitgeber sowie Selbstständige alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen: schnell, einfach und papierlos. Die Anträge werden digital an die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland übermittelt. Zuständig für den Antrag ist das Bundesland, in dem das Kind zur Schule geht oder in einer Kindertagesstätte betreut wird. Ist dies NRW und liegt der Sitz der Betriebsstätte im Rheinland, ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig.

Das Online-Verfahren wurde in enger Abstimmung mit neun weiteren Bundesländern unter der Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat entwickelt und bereitgestellt. Neben dem Onlineantrag wird den Behörden eine Software zur Verfügung gestellt, um sie in der effizienten Bearbeitung der Anträge zu unterstützen. Dies reduziert die Bearbeitungsdauer und beschleunigt die Erstattung.

Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren:

Wichtiger Hinweis:

Bürgerinnen und Bürger sollten immer die Internetadresse des Onlineantrags überprüfen und sich vor betrügerischen Websites in Acht nehmen. Weitere Tipps dazu auf der Informationsseite des Bundesamtes für Informationssicherheit: https://www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/Risiken/SpamPhishingCo/spamPhishingCo_node.html

Für telefonische Auskünfte zu Entschädigung bei Verdienstausfällen wegen Kinderbetreuung hat der LVR ein kostenfreies Servicetelefon eingerichtet:

Telefon 0800 9336397
(Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr)
Mail vwk@lvr.de

Auch wer unter Quarantäne gestellt wird oder wegen einer eigenen Infektion nicht arbeiten darf und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, erhält aufgrund des IfSG Entschädigung. In Kürze können auch hierfür die Anträge über die Internetseite www.ifsg-online.de beantragt werden. Telefonische Auskünfte zu Entschädigungen bei Verdienstausfällen im Quarantänefall gibt der LVR ebenfalls unter der angegebenen Servicetelefonnummer (Mail: ifsg@lvr.de). Weitere Informationen: www.ser.lvr.de/taetigkeitsverbot.

Über Landschaftsverband Rheinland

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) arbeitet als Kommunalverband mit rund 19.000 Beschäftigten für die 9,7 Millionen Menschen im Rheinland. Mit seinen 41 Schulen, zehn Kliniken, 20 Museen und Kultureinrichtungen, vier Jugendhilfeeinrichtungen, dem Landesjugendamt sowie dem Verbund Heilpädagogischer Hilfen erfüllt er Aufgaben, die rheinlandweit wahrgenommen werden. Der LVR ist Deutschlands größter Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen und engagiert sich für Inklusion in allen Lebensbereichen. "Qualität für Menschen" ist sein Leitgedanke.

Die 13 kreisfreien Städte und die zwölf Kreise im Rheinland sowie die StädteRegion Aachen sind die Mitgliedskörperschaften des LVR. In der Landschaftsversammlung Rheinland gestalten gewählte Mitglieder aus den rheinischen Kommunen die Arbeit des Verbandes.

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