Spannung: EuGH-Generalanwältin äußert sich zum Diesel-Abgasskandal von VW

Im Diesel-Abgasskandal von VW rücken die Tage der Entscheidung näher. Die Generalanwältin Eleanor Sharpston will am 30. April 2020 ihren mehrfach verschobenen Schlussantrag in einem französischen Verfahren gegen VW stellen (Az. C-693/18). Am 5. Mai 2020 verhandelt der Bundesgerichtshof. In der Regel folgen die EuGH-Richter dem Antrag des Generalanwalts. Sharpston muss folgende Fragen klären: Ist im Motor EA 189 eine unzulässige Abschaltreinrichtung verbaut worden? Sind die Verbraucher getäuscht worden? Wann ist eine Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors zulässig? Am EuGH sind neun Verfahren im Abgasskandal anhängig. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erwartet ein verbraucherfreundliches Urteil. Die Rechtsprechung in Deutschland hat sich zugunsten der Verbraucher entwickelt. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber haben in der Musterfeststellungsklage gegen VW einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt.

EuGH-Verfahren im Diesel-Abgasskandal von VW aus Frankreich

Im vorliegenden Fall lässt das französische „Tribunal de Grande Instance de Paris“ vor dem EuGH wichtige Fragen im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung klären. Dem Verfahren gegen VW haben sich 1200 Nebenkläger angeschlossen. Im Mittelpunkt steht die Abgasreinigung der Fahrzeuge. Autohersteller versuchen mit einem Rückführsystem bei der Abgasreinigung die Stickoxid-Emissionen zu senken. Die Rückführung der Abgase in den Verbrennungsprozess wird über ein Ventil geregelt. Untersuchungen von französischen Gutachtern haben ergeben, dass dieses Ventil nur im Prüfmodus dafür sorgt, dass die Abgaswerte und Zulassungsbedingungen erfüllt werden. Im normalen Fahrbetrieb hingegen kommt es zu einem erhöhten Stickoxid-Ausstoß. Die Fahrzeuge stellen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier dar, heißt es in dem Ersuchen. Die Fahrzeuge hätten nicht die Zulassung erhalten dürfen, da sie die Abgasnormen im Normalbetrieb nicht eingehalten haben. Für die französische Justiz ist klar, dass laut der EG-Verordnung 715/2007 jeder Hersteller sein Fahrzeug mit der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 so konstruieren muss, dass die zulässigen Emissionswerte unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Abschalteinrichtungen sind daher unzulässig. Außer sie dienen zum Schutz des Motors.

Die Verhandlung ist bereits dreimal verschoben worden. Im Kern des Verfahrens muss der EuGH nun zu folgenden Sachverhalten Stellung beziehen:

  1. Hat der Autohersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung verwendet?
  2. Sind die Käufer dadurch über wesentliche Merkmale des Fahrzeugs getäuscht worden?
  3. Hat die Abschalteinrichtung zu einem erhöhten Stickoxid-Ausstoß im realen Straßenverkehr geführt?
  4. Welche Bedingungen müssen gelten, damit die Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors aktiviert werden darf?

Letztlich beschäftigt sich der Fragenkatalog des französischen Gerichts mit dem Kern des Diesel-Abgasskandals. Auch die Bundesgerichtshof BGH wird sich bis zum Sommer in vier Verfahren dazu äußern. Nach viereinhalb Jahren VW-Skandal steht jetzt die endgültige Klärung rechtlicher Fragen an. Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht nach wie vor gute Chancen für die Verbraucher, gegen Automobilhersteller erfolgreich vor Gericht zu bestehen. Die Rechtsprechung hat sich seit Beginn des Skandals dramatisch zugunsten der Verbraucher geändert. Zwei BGH-Beschlüsse habe die verbraucherfreundliche Trendwende eingeleitet. Die Kanzlei rät betroffenen Verbrauchern daher, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check  der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.

Verhandlung im VW-Fall am 3. April 2020 zum Fall Österreich

Eine erste Annäherung des Europäische Gerichtshofes an den Diesel-Abgasskandal hat bereits am 2. April 2020 stattgefunden. Nach einem Gutachten des EuGH-Generalanwalts Campos Sanchez-Bordona dürfen Käufer, die einen Volkswagen mit manipulierter Abgas-Software erworben haben, im Land des Autokaufs auf Schadensersatz klagen. Damit hält der EuGH-Anwalt im vorliegenden Fall Klagen gegen VW in Österreich für möglich. Die Anträge des Generalanwalts sind für die obersten EU-Richter nicht verbindlich, jedoch folgt der EuGH häufig seiner Empfehlung. Das Urteil wird in Kürze erwartet. Im VW-Vergleich zur Musterfeststellungsklage in der Bundesrepublik waren ausländische Verbraucher ausgeschlossen. Die Äußerungen des EuGH-Generalanwalts Campos Sanchez-Bordona zum Gerichtsstandort lassen die Verbraucherschützer in Österreich und der EU hoffen. Folgt das Gericht den Ausführungen des Generalanwalts, dann können Verbraucher in der Europäischen Union auch in ihren Heimatländern VW zur Rechenschaft ziehen.

Konkret ging es in den Schlussanträgen des EU-Generalanwalts um 574 Käufer manipulierter VW-Fahrzeuge, die ihre Rechte an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) abgetreten hatten. Der VKI brachte im September 2018 am Landesgericht Klagenfurt für sie eine Klage gegen Volkswagen ein. Normalerweise muss eine Klage in dem Land eingereicht werden, in dem der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Deshalb hatte das Landesgericht beim EuGH angefragt, ob es überhaupt zuständig ist. Der Generalanwalt, dessen Gutachten eine wesentliche Grundlage der späteren EuGH-Entscheidung ist, sieht im vorliegenden Fall aber eine Ausnahme gegeben. Sind die unerlaubte Handlung und ihre Folgen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verorten, kann der Kläger laut Generalanwalt zwischen zwei Gerichtsständen wählen: dem des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist (Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs) und dem des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens). Unterm Strich im konkreten Fall: Österreichs Verbraucher können VW in Deutschland und auch in Österreich verklagen.

Neun Verfahren im Diesel-Skandal am EuGH anhängig

Mittlerweile sind neun Verfahren im Diesel-Abgasskandal am EuGH anhängig – sechs aus Deutschland, zwei aus Österreich und eines aus Frankreich.

  • Landgericht Gera: Az. C 663/19;  C 759/19; C 809/19;  C 808/19
    Vier Verfahren befassen sich mit ähnlicher Thematik: Hat VW sich eine Typengenehmigung der EU erschlichen? Müssen die Verbraucher eine Nutzungsentschädigung bezahlen?
  • Verwaltungsgericht Schleswig                        C 873/19
    In diesem Verfahren steht das Software-Update für den Dieselmotor EA 189 zur Prüfung an. Die Deutsche Umwelthilfe will wissen, ob es sich dabei auch um eine Abschalteinrichtung handelt.
  • Landgericht Stuttgart: 3 O 31/20
    Hier steht das sogenannte Thermofenster von Porsche auf dem Prüfstand. Ist die Abgasreinigung in einem eng gefassten Temperaturfenster zulässig? Müssen die Verbraucher eine Nutzungsentschädigung bezahlen?
  • Oberste Gerichtshof Österreich: 10 Ob 44/19x
    Auch hier geht es unter anderem um die Frage, ob das Software-Update von VW rechtskonform ist. Zudem soll geklärt werden, ob der ursprüngliche Mangel als geringfügig anzusehen ist, wenn der Käufer das Fahrzeug im Wissen um den Mangel gekauft hätte.
  • Landgericht Klagenfurt Österreich: C-343/19
    Der EuGH muss klären, an welchem Standort VW verklagt werden kann. Der Generalanwalt hat bereits durchblicken lassen, dass eine Klage auch am Ort möglich ist, an dem der Schaden entstanden ist – also in diesem Fall Österreich.
  • Tribunal de Grande Instance de Paris: C-693/18
    Das Gericht muss klären, ob der EA 189 von VW eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält und ob und unter welchen Bedingungen eine regulierte Abgasreinigung zulässig ist.

Nicht nur am EuGH warten wichtige Fragen im Diesel-Abgasskandal auf Klärung. Auch am Bundesgerichtshof BGH ist der erste Termin in einem Verfahren gegen VW festgelegt worden. Am 5. Mai 2020 geht es um Themen wie Nutzungsentschädigung, Verjährung, Zinsen, und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Nach Auskunft des Gerichts sind derzeit rund 200 Verfahren anhängig – und die Tendenz ist erheblich steigend. Sieben von den Verfahren stammen von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de

Ansprechpartner:
Dr. Ralf Stoll
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel