Felix Nuss, Geschäftsführer der Rohrer Hausverwaltung: „Dieses Vorgehen ist natürlich unlauter. Wir raten generell in der aktuellen Situation zu einem zweistufigen Vorgehen. Die Gewerbemieter, die im Moment nicht mehr zahlungsfähig sind, sollten zunächst, wenn möglich, staatliche Hilfen in Anspruch nehmen. Danach sollte mit dem Vermieter eine Stundung erfolgen. Über die Stundung sollte eine schriftliche Vereinbarung vorliegen, die auch eine angemessene Verzinsung beinhaltet. Hier sehen wir, dass diesen Weg oft kleinere bzw. inhabergeführte Gewerbetreibende umsichtig wählen. Auch bei den Eigentümern ist die Bereitschaft groß, dem Mieter entgegenzukommen, um ihn zu halten. Voraussetzung ist immer, dass die eigenen Verpflichtungen des Vermieters zur Aufrechterhaltung des Immobilienbetriebs weiter erfüllt werden können. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass vor allem kleinere Vermieter selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten.“
Zudem rät Rohrer den Vermietern zu prüfen, ob nicht eine eventuelle. Zahlungsunfähigkeit auf Seiten des Mieters schon vor der Corona-Krise vorgelegen hat. „Auch hier haben wir leider unschöne Beispiele und raten auf jeden Fall zu prüfen, ob Mieter bereits vor der Corona-Krise in Schieflage waren und ebenfalls die Situation ausnutzen, um Mietzahlungen nicht nachzugehen. Geschäftsmodelle, die schon vor der Krise nicht funktioniert haben, werden es danach auch nicht tun“, führt Nuss aus.
Hier sollte sich der Vermieter frühzeitig seine Rechte sichern. Wichtig sei es laut Rohrer in jedem Fall zeitlich genau festzustellen, ab wann der Vermieter nicht mehr in der Lage war, die Miete nicht zu zahlen. „Rechtschaffenheit sollte nicht nur in diesen Zeiten das Miteinander bestimmen“, so Nuss abschließend.
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