Stillstand? Nein, danke! In Zeiten von Ausgangsbeschränkungen und Zwangsschließungen von Einzelhandel und Restaurants erweitern immer mehr Gewerbetreibende ihre Tätigkeiten und Angebote: Apotheker stellen Desinfektionsmittel her, Brauereien beliefern Kliniken mit Ethanol und Handwerksbetriebe produzieren Schutzscheiben für Verkaufstheken. Restaurants und Buchhandlungen liefern ihre Waren jetzt den Kunden direkt nachhause, Selbstständige überbrücken den Engpass und arbeiten als Erntehelfer in der Landwirtschaft.
„Wenn sich die Aufgaben verändern, entstehen neue Gefahren. Deshalb müssen sich Unternehmer normalerweise bei ihrer Haftpflichtversicherung melden“, sagt Burkhard Krüger, Abteilungsleiter Haftpflicht Firmenkunden bei der R+V Versicherung. „Um unsere Versicherungsnehmer zu unterstützen, verzichtet wir in dieser Ausnahmesituation auf die Anzeigepflicht. Wir gewähren unseren Kunden ab sofort und automatisch Versicherungsschutz bis zum 30. September für neu hinzukommende Dienstleistungen und Produkte.“
Ausgenommen von dieser vereinfachten Regelung sind lediglich Risiken, für die eine Pflichtversicherung erforderlich ist sowie im sensiblen Bereich der Krankenhäuser, Rehakliniken, Pflege-und Altenheime. Hier muss weiterhin jede Änderung im Einzelfall geprüft werden. Im Zweifelsfall hat Krüger eine Faustregel für die Kunden parat: „Unternehmer, die sich weiterhin im Rahmen ihrer Branche bewegen, können sich auf der sicheren Seite fühlen. Dazu gehört beispielsweise eine Änderungsschneiderin, die jetzt Gesichtsmasken näht.“ Hier gilt es aber andere Fallstricke zu beachten, weiß der Haftpflicht-Experte: „Schneider sollten unbedingt auf das Wort Schutzmaske oder andere gegebenenfalls geschützte Begriffe verzichten. Das könnte sonst rechtliche Konsequenzen wie Abmahnverfahren nach sich ziehen.“
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