Die zunehmende Weigerung vieler Versicherer, für Umsatzeinbußen von Gastronomen im Rahmen der durch die Corona-Pandemie bedingten Betriebsschließungen aufzukommen, bringt immer mehr Versicherungsnehmer in eine existenzbedrohende Lage. Die bisher unverbindliche Empfehlung, auf Initiative des bayerischen Wirtschaftsministeriums, sieht vor, dass Versicherer zukünftig nicht mehr 100 Prozent der vertraglichen Versicherungsleistung auszahlen, sondern lediglich 10 bis 15 Prozent der vereinbarten Tagessätze. Laut Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) ist die getroffene Einigung „aus Sicht aller Beteiligten eine tragfähige und vernünftige Lösung für beide Branchen“. Er hofft nach eigenen Worten darauf, dass „sich nun weitere Versicherungsunternehmen dieser Empfehlung anschließen“.
Betroffene wie auch Juristen betrachten die Einigung jedoch weitaus weniger optimistisch und bezeichnen sie sogar aus versicherungsrechtlicher Sicht als katastrophal.
Wie selbst der beteiligte Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Bayern gegenüber seinen Mitgliedern feststellt, ist rechtlich zunächst klarzustellen, dass aufgrund eines solchen Vorschlags aus der Politik nicht in bestehende Versicherungsverhältnisse zwischen einem Versicherer und seinem Kunden eingegriffen werden darf. In einer Mitgliederinformation vom 4. April 2020 informiert der Dehoga:
„Selbstverständlich hat die Vereinbarung keine allgemeine Verbindlichkeit. Auch sind wir weder berechtigt, noch haben wir es getan, eine Vereinbarung in Ihrem Namen zu unterschreiben“. Betroffene Betriebe „sollen das Angebot sorgfältig prüfen und können es auch ablehnen, dann bleibt es einfach bei den im Vertrag individuell abgeschlossenen Regelungen“.
Nach Rechtsauffassung des Fachanwalts für Versicherungsrecht, Dr. Daniel Entringer, ist regelmäßig die Zahlungspflicht der Betriebsschließungsversicherung in vollem Umfang zu bejahen.
In erster Linie ist jedes einzelne Vertragswerk einer Betriebsschließungsversicherung nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs (BGH) auf seine Transparenz für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu prüfen. Das Argument, Corona sei in den Verträgen nicht explizit genannt, kann der Versicherungsnehmer nicht nachvollziehen. Verständlicherweise prüft er den einmal geschlossenen Vertrag nicht auf jedes neu auftretende Virus. Sein Hauptmotiv besteht darin, den eigenen Betrieb gerade für unkalkulierbare Ereignisse abzusichern.
Auch die Argumentation einiger Versicherer, dass ein individueller Schließungsbescheid einer zuständigen Behörde vorliegen müsse, trifft laut Dr. Entringer nicht zu. Die aktuellen behördlichen Allgemeinverfügungen betreffen die Betriebsschließungen eines jeden einzelnen Betriebes. Sinn und Zweck einer Betriebsschließungsversicherung ist der Versicherungsschutz auch und gerade in Fällen wie der aktuellen Corona-Pandemie und zwar vollständig und nicht zu lediglich 10 bis 15 Prozent der vereinbarten Tagessätze. Aussagen, wie die eines Sprechers des bayerischen Wirtschaftsministeriums, wonach „eine Ausnahmesituation in Form einer Pandemie […] von vielen Betriebsschließungsversicherungen nicht abgedeckt [wird]“, tragen unnötig zur Verunsicherung vieler Versicherungsnehmer bei.
Laut Fachanwalt Dr. Daniel Entringer tauchen in immer mehr von ihm geprüften Ablehnungsschreiben solche pauschalen Behauptungen auf. Mit ihnen versuche die Versicherungswirtschaft, Kunden abzuspeisen. Nach seiner versicherungsrechtlichen Auffassung sind diese Begründungen jedoch überwiegend an den Haaren herbeigezogen. Diese Auffassung teilt inhaltlich auch der namhafte Versicherungsjurist Prof. Dr. Christian Armbrüster von der FU Berlin, wenn er feststellt:
„Behördlich verfügte Betriebsschließungen aufgrund des Coronavirus sind dann gedeckt, wenn die Verweisung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) auf eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) so zu verstehen ist, dass generell Schließungen aufgrund von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern erfasst sein sollen“.
Ob konkret die Versicherungsbedingungen der Betriebsschließungsversicherung zu Gunsten des Versicherungsnehmers auszulegen sind, ist in jedem Einzelfall durch einen Experten zu prüfen.
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