Heizöl wird in erster Linie telefonisch oder über Onlineportale bestellt. Es handelt sich somit um einen Fernabsatzvertrag. Die Frage, ob in diesem Fall ein Widerrufsrecht besteht, wurde in der Vergangenheit sehr unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Urteil vom 17. Juni 2015 ein Widerrufsrecht bejaht (Az.: VIII ZR 249/14). „Nach Auffassung der Verbraucherzentrale kann der Kunde seine Bestellung rückgängig machen, solange noch kein Heizöl geliefert wurde“, so Peter Lassek, Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale Hessen. Der Heizölmarkt ist von relativ starken Preisschwankungen geprägt. Private Heizölkunden, die vor einigen Tagen zu höheren Preisen bestellt haben, können durch einen Widerruf und eine neue Bestellung Geld sparen. „Sobald das Öl allerdings geliefert ist und sich mit dem noch vorhandenen Heizöl im Tank vermischt hat, geht das nicht mehr“, so Lassek weiter.
Rechtlicher Hintergrund
Für im Fernabsatz abgeschlossene Verträge haben Verbraucher ein gesetzlich verbrieftes Widerrufsrecht von 14 Tagen. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss. Bei Warenkäufen beginnt die Frist, wenn der Kunde die Ware erhält. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale fällt auch ein Vertrag über die Lieferung von Heizöl darunter. Die Frist würde demnach erst mit der Lieferung des Öls zu laufen beginnen.
Bei der Bestellung von Heizöl gilt jedoch eine wichtige Besonderheit: Mit Einfüllen des Heizöls in den Tank findet rechtlich gesehen eine Vermischung mit anderen Gütern statt. Wurde eine Ware mit anderen Gütern untrennbar vermischt, sieht das Gesetz kein Widerrufsrecht vor. Das bedeutet nach Ansicht der Verbraucherzentrale: Der Vertrag kann jederzeit bis zum Beginn des Einfüllens widerrufen werden. Ist das Heizöl dagegen schon eingefüllt worden, ist ein Widerruf nicht mehr möglich.
Gemäß § 312g Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind einige im Fernabsatz geschlossene Verträge vom Widerruf ausgeschlossen – zum Beispiel "Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen", bei denen der Preis "von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt". Der BGH hat jedoch ausdrücklich betont, dass Heizöl – trotz der dabei üblichen Preisschwankungen – nicht dazu gehört. „Der Erwerb von Heizöl durch den Verbraucher weist keinen spekulativen Kern auf“. Das Geschäft diene dem Verbraucher normalerweise zur Eigenversorgung und nicht dazu, durch Weiterverkauf einen finanziellen Gewinn zu erzielen.
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