Angesichts der Absage aller kulturellen und kirchlichen Ereignisse sowie der Schließung von Bildungseinrichtungen in Folge der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus nimmt das Live-Streaming von Ereignissen sowie von Bildungsangeboten an Bedeutung zu. Gewisse Live-Streams können dabei unter den Rundfunkbegriff fallen und benötigen nach geltendem Recht grundsätzlich eine Zulassung.
Die Landesmedienanstalten stellen ab sofort und zunächst bis zum 19. April 2020 sicher, dass solche Streamings ohne komplizierte Verfahren angeboten werden können. Selbstverständlich müssen dabei die geltenden Gesetze, allen voran der Jugendschutz und die journalistischen Sorgfaltspflichten, eingehalten werden. Gerade in Zeiten wie diesen haben verlässliche Informationen einen besonderen Stellenwert. Zu den konkreten Anforderungen der Anzeige dieser Angebote stellen die Medienanstalten ein Merkblatt zur Verfügung.
„Bei der Absage aller gesellschaftlichen Präsenzveranstaltungen wie Konzerten, Gottesdiensten oder Weiterbildungen ist die Kompensation durch Live-Übertragungen ein probates Mittel, um auch den Menschen zuhause weiterhin eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Mit einem vereinfachten Anzeige-Verfahren für Live-Streams, die einer rundfunkrechtlichen Genehmigung bedürfen, bieten wir eine pragmatische Lösung mit Augenmaß, die eine schnelle Umsetzung des Vorhabens ermöglichen“, betont Dr. Wolfgang Kreißig, DLM-Vorsitzender.
Merkblatt zur vereinfachten Anzeige für Live-Streaming während des Corona-Epidemieschutzes (PDF)
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