Soweit Sie Ihre Immobilie kreditfinanziert haben und die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Beendigung des Darlehens erhebt, ist – soweit die Vorfälligkeitsentschädigung zu Recht erhoben wurde – Vorsicht angebracht.
Die Bank kann die Freigabe der Grundschuld auf Ihrem Grundstück grundsätzlich so lange aufschieben, bis die Vorfälligkeitsentschädigung vollständig bezahlt ist.
Hintergrund: Die Vorfälligkeitsentschädgiung ist letzten Endes nicht anderes als die Kompensation entgangener Zinsansprüche für die Zukunft.
Der Sicherungszweck der Grundschuld erfasst in der Regel alle Ansprüche Ihrer Bank aus der Geschäftsverbindung. Hierzu gehören eben auch Ansprüche aus Darlehen, Zinsen, Kosten und alle weiteren Ansprüche, so auch Schadensersatzansprüche der Bank gegenüber dem Kunden.
So hat der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung aus dem Jahre 1990 ausdrücklich den Schadensersatzanspruch der Bank wegen Nichtabnahme eines Darlehens als von der Zweckerklärung der Sicherungsabrede umfasste Position anerkannt.
Nichts anderes dürfte für die Vorfälligkeitsentschädigung gelten. Auch hierbei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch der Bank gegenüber ihrem Kunden.
Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten in der Regel auch dann nicht, wenn eine enge Zweckerklärung vorliegt, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn Darlehensgeber und Sicherungsgeber personenverschieden sind, was realiter aber selten der Fall ist.
Fazit: Die Bank ist grundsätzlich nur zur Grundschuldfreigabe verpflichtet, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung geleistet wurde. Jedoch besteht die Pflicht der Bank zur Freigabe dann auch für den Fall, dass der Darlehensnehmer die Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Vorbehalt versehen hat, namentlich diese noch gerichtlich überprüfen lassen zu wollen und überzahlte Beträge zurückfordern.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit in Streitigkeiten mit Ihrer Ban
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