Aus steuerlicher Sicht ist eine Erstausbildung reine Privatsache. Für die Erstausbildung gibt es maximal 6.000 Euro Sonderausgabenabzug im jeweiligen Ausbildungsjahr. Davon profitiert aber nur, wer auch Einnahmen hat. Studiert jemand Vollzeit ohne Nebenjob, dem bringt der Sonderausgabenabzug nichts. „Der Begriff Erstausbildung ist sehr speziell“, erläutert Ecovis-Steuerberaterin Teresa Geisler aus Hof, „denn darunter fallen nur Ausbildungsberufe oder ein Studium direkt nach der Schule ohne Anstellung in einem Betrieb.“
Werbungskosten: Was dazu gehört und wer sie absetzen darf
Ist jemand Auszubildender in einem Unternehmen und daher auch angestellt, lassen sich die Ausbildungskosten als Werbungskosten absetzen. Das gilt für Azubis genauso wie für duale Studenten. Sie können Studiengebühren, Unterkunft, Fachbücher, die Kosten für den Zugang zu Datenbanken und manchmal auch Fahrtkosten bei den Werbungskosten angeben.
Zweitausbildung – hier sind Werbungskosten ebenfalls erlaubt
Die Kosten für eine zweite Ausbildung sind Werbungskosten und lassen sich absetzen. Der Masterstudiengang nach dem Bachelor ist aus steuerlicher Sicht eine Zweitausbildung. Aber auch ein Bachelorstudium kann eine zweite Ausbildung sein, wenn jemand vorher eine Lehre abgeschlossen hat.
Bundesverfassungsgericht: Steuerlich ungleiche Behandlung von Erst- und Zweitausbildung ist rechtmäßig
Dass das alles ein bisschen unlogisch ist, findet auch Steuerberaterin Teresa Geisler. Doch das Bundesverfassungsgericht hat die steuerlich ungleiche Behandlung zwischen Erst- und Zweitausbildung jetzt noch einmal am 19.11.2019 in mehreren Urteilen bestätigt und damit auch für rechtmäßig erklärt. Doch die Ecovis-Expertin hat einen Tipp zum Thema Werbungskosten: den Verlustvortrag. „Man produziert erst mal einen Verlust, den man in die nächsten Jahre mitnehmen kann“, sagt sie, „sobald man dann Geld verdient, startet man mit einer hübschen Steuerersparnis ins Berufsleben.“
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