Die DGB-Jugend weist auf die rechtliche Situation hin und bittet Unternehmen, alle Mittel auszuschöpfen, die zur Verfügung stehen:
1. Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
2. Freistellung zur Erledigung des Lernstoffes gemäß BBiG “Berufsschule hat Vorrang“
3. Rückversetzung in Lehrwerkstätten
4. Durchführung besonderer Lehrveranstaltungen
Die Azubis drohen angesichts des Kompetenzwirrwarrs zwischen die Räder zu geraten, warnte Schröder. „Neben ihren betrieblichen Pflichten muss es ihnen ermöglicht werden, den Schulstoff selbstständig abzuarbeiten“, forderte die Gewerkschafterin. „Hier kann es helfen, dass die Lehrkräfte den zur Erledigung notwendigen Zeitaufwand einschätzen und an Azubis sowie Betriebe weitergeben.“
„Des Weiteren greift Kurzarbeitergeld nicht beim Ausbildungsvertrag, da es keine klassische Lohn- bzw. Gehaltszahlung ist. Eine Kürzung der Ausbildungsvergütung aufgrund von Kurzarbeit wäre existenzbedrohlich für Auszubildende und ist unzulässig“, so Schröder.
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