Pflichten des Kleingewerbetreibenden
Für den Begriff Kleingewerbe gibt es keine gesetzliche Definition. Am besten zu erklären ist das Kleingewerbe mit seiner Abgrenzung zum Gewerbe. Im Gegensatz zum Gewerbetreibenden muss ein Kleingewerbetreibender – oder auch Nichtkaufmann – sich nur an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Gewerbeordnung und der Steuer- und Sozialgesetze halten. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten für sie nicht, daher müssen Kleingewerbetreibende sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Sie unterliegen auch nicht der doppelten Buchführungspflicht. Es genügt, am Ende des Geschäftsjahres die Einnahmen und Ausgaben in einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu dokumentieren, sofern die Umsätze 600.000 Euro nicht überschreiten und der Gewinn nicht über 60.000 Euro liegt. Allerdings kann Gewerbesteuer fällig werden, wenn der Jahresgewinn mehr als 24.500 Euro beträgt. Bilanzen entfallen für Kleingewerbe genauso wie lästige Inventuren oder die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen.
Grundsätzlich kann jeder ein Kleingewerbe anmelden, denn es müssen keine bestimmten Voraussetzungen mitgebracht werden. Allerdings gibt es nach Auskunft der ARAG Experten für einige Branchen gesetzliche Beschränkungen dieser Gewerbefreiheit, wie etwa das Gaststättengesetz in der Gastronomie. Zudem gibt es Gewerbe, in denen bestimmte Zulassungen nötig sind, beispielsweise bei Maklern.
Anmeldung beim Gewerbeamt
Trotz sehr viel vereinfachter Bestimmungen müssen Kleingewerbetreibende nach Auskunft der ARAG Experten ihre Selbständigkeit beim Gewerbeamt anmelden. Und zwar, bevor sie mit der Arbeit beginnen. Zuständig ist das Gewerbeamt des Ortes, an dem der Selbständige arbeitet. Die ARAG Experten raten, persönlich beim Amt vorzusprechen, um direkt zu klären, welche Dokumente und Genehmigungen nötig sind. Und beim Ausfüllen des Anmeldeformulares sollten Kleingewerbetreibende ihr Tätigkeitsfeld möglichst breit beschreiben. Ansonsten ist es schwierig, das Geschäft auf andere Felder auszuweiten, ohne dass eine Gewerbeummeldung nötig wird.
Um weitere Schritte kümmert sich das Gewerbeamt, indem es alle relevanten Behörden und Stellen, wie z B. das Finanzamt oder die zuständige Kammer informiert. Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schickt das Finanzamt netterweise per Post. Und sobald dieses Dokument ausgefüllt wieder beim Finanzamt liegt, ist man offiziell Kleingewerbetreibender. Ein Tipp der ARAG Experten: Der Pflichtbeitrag in der Industrie- und Handels- oder Handwerkskammer kann – je nach Höhe des Gewinns – ausgesetzt werden.
Welche Form darf es denn sein?
Grundsätzlich gibt es nur zwei Möglichkeiten, ein Kleingewerbe zu gründen. Entweder als Einzelunternehmer oder mit einem oder mehreren Partnern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In beiden Fällen haftet man nach Auskunft der ARAG Experten mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens. Bei einer GbR-Gründung ist es sinnvoll, einen Vertrag aufzusetzen, in dem genau geregelt ist, wie mit Überschüssen oder auch Verlusten umgegangen wird und was aus der Gesellschaft wird, wenn einer der Partner aussteigen möchte.
Viel Fantasie bei der Unternehmensbezeichnung müssen Kleingewerbetreibende nicht an den Tag legen. Denn es handelt sich nicht um einen Firmennamen. Stattdessen läuft der Betrieb unter dem Vor- und Zunamen des Inhabers. Erlaubt ist lediglich eine zusätzliche Branchenbezeichnung oder ein Sachname, der einen Hinweis auf die Tätigkeit gibt, etwa "Müller, Meier und Schmidt Steuerberater GbR".
Übrigens: Es gibt eine Reihe von Berufen, die kein Gewerbe anmelden müssen, wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Landwirte, Architekten oder Journalisten.
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