Ausgegeben werden sollen (i) eine 0,5 % qualifiziert nachrangige Pflichtwandelschuldverschreibung 2020/2024 und (ii) eine 1,0 % qualifiziert nachrangige Pflichtwandelschuldverschreibung 2020/2026.
Beide Pflichtwandelschuldverschreibungen bestehen jeweils aus bis zu Stück 1.600.000 Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 5,00 und in einem Gesamt-Nennbetrag von bis zu EUR 8.000.000.
Jede dieser Teilschuldverschreibungen kann nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie und einer Gewinnberechtigung ab dem Jahr der Aktienausgabe gewandelt werden. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt je Aktie EUR 5,00. Das anfängliche Wandelverhältnis beträgt 1 : 1.
Die Anleihegläubiger sind verpflichtet, ihre Teilschuldverschreibungen am Ende der Laufzeit der Wandelanleihe zu wandeln, wenn nicht die Gesellschaft auf eine solche Pflichtwandlung zum Laufzeitende verzichtet. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, jederzeit die Teilschuldverschreibungen in Aktien zu wandeln, wenn ein in den Anleihebedingungen definierter Pflichtwandlungsauslösungspreis erreicht wurde.
Den Aktionären wird das gesetzliche Bezugsrecht auf die Teilschuldverschreibungen als mittelbares Bezugsrecht über die Lang & Schwarz Broker GmbH, Düsseldorf, gewährt.
Der Bezugspreis wird spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist in den Gesellschaftsblättern (Bundesanzeiger) und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt gemacht. Er wird in Abhängigkeit vom Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE0006046113) zum Zeitpunkt der Festlegung des Bezugspreises festgelegt und wird maximal 100 % des Nennwerts der Teilschuldverschreibungen von je EUR 5,00 betragen. Der Bezugspreis wird auf Grundlage des Verhältnisses des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft zum Nennwert der Teilschuldverschreibungen in Prozent des Nennwerts der Teilschuldverschreibungen festgelegt, wobei auf den so ermittelten Prozentwert ein Abschlag von bis zu 10 % vorgenommen werden kann. §§ 199 Abs. 2 und 9 Abs. 1 AktG bleiben unberührt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Bezugsangebot verwiesen, das zeitnah im Bundesanzeiger veröffentlicht werden wird.
Die Gesellschaft beabsichtigt, den erwarteten Nettoemissionserlös von rund EUR 15 Mio. für die weitere Finanzierung von klinischen Studien zur Weiterentwicklung von Ameluz(R), für Vertriebs- und Marketingaufwendungen von Ameluz(R) in den USA sowie der Deckung laufender Kosten des operativen Geschäfts zu verwenden.
Der Vorstand
Biofrontera AG
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