Kein Schadensersatzanspruch wegen ostdeutscher Herkunft

Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt laut ARAG keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Az.: 44 Ca 8580/18).

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