So ärgerlich es auch ist, wenn ein pauschal gebuchter Flug durch Buchungsprobleme der Airline nicht angetreten werden kann. Die ARAG Experten weisen Reisende jedoch darauf hin, dass sie dem Reiseveranstalter zunächst die Möglichkeit geben müssen, einen Ersatzflug zu organisieren, bevor sie selbst tätig werden und einen Flug buchen. In einem konkreten Fall hatte eine Airline eine Passagierin nicht nach New York mitgenommen, weil ihr Flug ungültig war. Die Frau versuchte daraufhin sofort, den Reiseveranstalter zu kontaktieren. Erfolglos, da das Büro erst um neun Uhr morgens öffnete. Darauf wollte die ungeduldige Urlauberin nicht warten und buchte selbst einen Flug nach New York, um nicht noch ihre von dort aus startende Kreuzfahrt zu verpassen. Die Kosten sollte ihr der Reiseveranstalter erstatten. Doch als dieser bei Büroöffnung pünktlich um neun Uhr vom ungültigen Flug erfuhr, buchte er zwar ebenfalls umgehend einen Ersatzflug, weigerte sich jedoch, die Kosten für den eigenmächtig gebuchten Flug zu erstatten. Und auch die Richter waren der Ansicht, die Frau hätte warten müssen. Um die Kreuzfahrt zu erreichen, wäre noch genug Zeit geblieben. So blieb die Passagierin auf ihren Kosten sitzen (Amtsgericht Uelzen, Az.: 16 C 9031/18).
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