Bei doppeltem Pech auf Flugreisen dürfen Passagiere nach Auskunft der ARAG Experten auch doppelt Ausgleichzahlungen kassieren. In einem konkreten Fall wurde der Flug einer Passagierin annulliert und sie konnte erst am nächsten Tag ihre Reise antreten. Damit stand ihr die erste Ausgleichszahlung zu. Der Ersatzflug am nächsten Tag landete mehr als drei Stunden zu spät am Zielort. Und damit hatte sie nach Auskunft der ARAG Experten Recht auf Ausgleichszahlung Nummer Zwei. Zwar war die Fluggesellschaft der Ansicht, mit einer Zahlung sei der Fall erledigt, doch die Richter gaben der Frau Recht. Doppelte Unannehmlichkeiten bedeuten doppelte Zahlung (Landgericht Hannover, Az.: 1 S 175/17).
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