Unwissenheit schützt nicht vor Strafen

Vor der Fahrt in den Urlaub wird es häufig hektisch, weil für die schönste Zeit des Jahres noch so viel zu erledigen ist. Eigentlich bräuchte das Auto in diesem Monat noch eine HU. Doch dazu reicht die Zeit nicht mehr. „Ach, für die Urlaubsfahrt reicht das noch“, denkt sich mancher Autofahrer. Es ist ja noch Zeit bis in den nächsten Monat.

Ein gefährlicher Trugschluss – darauf weist AUTO STRASSENVERKEHR in seiner neuen Ausgabe hin. Zwar wird erst nach zwei Monaten ein Bußgeld fällig, wenn man erwischt wird. Doch wer sein Auto nicht im auf der Plakette angezeigten Monat zur HU vorführt, begeht bereits eine Ordnungswidrigkeit. Und es kann noch schlimmere Folgen haben. Bei einem Verkehrsunfall kann die Versicherung einen Teil der Schadenssumme zurückfordern. Haben nachweislich sicherheitsrelevante Mängel wie zum Beispiel an den Bremsen zu dem Unfall geführt, kann die Versicherung Geld vom Versicherten zurückfordern.

Ein weites Feld ist die Definition einer nassen Fahrbahn. Ab welchem Fahrbahnzustand gilt das entsprechende Tempolimit? Dazu hat der Bundesgerichtshof bereits vor einigen Jahren ein Urteil gefällt. Demnach ist eine „Fahrbahn nass, wenn sich auf ihr ein Wasserfilm gebildet hat, egal wie dünn dieser erscheinen mag“, so der genaue Text. Demnach muss die Tempobeschränkung nicht beachtet werden, wenn die Fahrbahn nur feucht ist. Doch gerade bei höheren Geschwindigkeiten auf Autobahnen können innerhalb kürzester Zeit die Fahrbahnbedingungen wechseln: „Was eben nur feucht war, ist 100 Meter weiter nass – bei Tempo 130 also nicht mal drei Sekunden später“, so AUTO STRASSENVERKEHR.

 

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