Seit Januar ist das (E-)Dienstrad sozialabgaben- und steuerfrei
Arbeitnehmer, die ein Firmenrad oder Firmen-E-Bike privat nutzen, müssen den geldwerten Vorteil dafür seit Januar 2019 nicht mehr versteuern. Aber nur, wenn der Arbeitgeber das Bike zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn zur Verfügung stellt. Das Dienstrad kann gekauft, aber auch geleast sein.
Für den Mitarbeiter ist das Firmenrad ein echtes „Zuckerl“, vor allem, wenn es sich wie in unserer Beispielrechnung um ein 3.570-Euro-Rad handelt. Der Arbeitgeber legt aber in jedem Fall drauf. „Verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts, dann wird es für den Arbeitgeber etwas günstiger. Für den Mitarbeiter ist dann zwar der Steuervorteil futsch, er bekommt jedoch ein nagelneues cooles Bike“, rechnet Ecovis-Steuerberater Georg Bauhuber in Rosenheim vor.
So sieht die Rechnung aus, wenn der Mitarbeiter auf Arbeitslohn verzichtet
Möchte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zwar etwas Gutes tun, ihn jedoch an den Kosten beteiligen, dann kann der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Arbeitslohns verzichten. In unserem Beispiel auf 40 Euro brutto. Weil die Finanzverwaltung die Radüberlassung nicht schlechter stellt als die Überlassung eines Elektro-Autos, ist der geldwerte Vorteil für Fahrradüberlassungen an Arbeitnehmer zwischen 2019 und 2022 nur noch mit der halben unverbindlichen Preisempfehlung zu ermitteln. „Aus Sicht des Arbeitgebers ist diese Variante etwas günstiger, da der Arbeitnehmer über den Lohnverzicht das Fahrrad ja teilweise mitfinanziert“, fasst Georg Bauhuber zusammen.
Der Mitarbeiter verzichtet monatlich zwar auf 40 Euro. „Über die Leasingdauer von drei Jahren sind das immerhin 1.440 Euro. Doch dafür bekommt er ein neues 3.570-Euro Rad, das er nach drei Jahren wieder abgeben kann“, rechnet Bauhuber vor.
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