Niedrigere Witwenrente bei großem Altersunterschied

Die betriebliche Hinterbliebenenversorgung stellt auch nach dem Tod des Arbeitnehmers sicher, dass die Witwe oder der Witwer versorgt sind. So weit so gut. Doch die ARAG Experten geben zu bedenken, dass der Arbeitgeber durchaus Bedingungen für die betriebliche Witwen- bzw. Witwerrente festlegen darf, um das eigene finanzielle Risiko zu minimieren. So kann beispielsweise ein zu hoher Altersunterschied zwischen verstorbenem Mitarbeiter und Hinterbliebenem dafür sorgen, dass die Rente gekürzt wird. In einem konkreten Fall lag die eigentliche Höhe der betrieblichen Hinterbliebenenrente bei 60 Prozent der vollen Betriebsrente. Bei einem Altersunterschied von mehr als zehn Jahren sah die Versorgungsverordnung des Unternehmens jedoch eine Verringerung um jährlich fünf Prozent vor. Dagegen wehrte sich eine Witwe, die 15 Jahre jünger war als ihr verstorbener Mann. Sie sah darin eine Altersdiskriminierung. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei einer Ehe mit so großem Altersunterschied für die Lebensplanung klar sein muss, dass der jüngere Hinterbliebene in der Regel einen sehr großen Teil seines Lebens ohne den Versorger auskommen muss (Bundesarbeitsgericht, Az.: 3 AZR 400/17). Außerdem können Arbeitgeber die Zahlung einer betrieblichen Witwen- bzw. Witwerrente auch ganz verweigern, wenn der Altersunterschied zwischen hinterbliebenem Partner und ehemaligem, verstorbenem Mitarbeiter mehr als 15 Jahre beträgt (Bundesarbeitsgericht, Az.: 3 AZR 43/17).

Mehr zum Thema unter: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.