Erneuerbare-Energien-Richtlinie
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 bzw. Erneuerbare-Energien-Richtlinie (i.F. EE-RL) erging mit Blick auf die Förderung erneuerbarer Energiequellen als in Art. 194 Abs. 1 AEUV ausgegebenes Unionsziel. Mit ihr gibt der Unionsgesetzgeber ein ehrgeiziges Gesamtziel in Form eines Anteils von wenigstens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoenergieverbrauch (Erwägungsgrund 8 sowie Art. 3 Abs. 1 EE-RL) vor. Dieser Wert soll bis zum Jahre 2030 erreicht werden. Hierzu bildet die EE-RL den gemeinsamen Rahmen und setzt mit dem statuierten Gesamtziel fortan nicht mehr auf mitgliedstaatsspezifische Zielsetzungen, wie sie bis zum Jahr 2020 festgesetzt wurden.
Im Rahmen der Förderung erneuerbarer Energien ist u.a. die Öffnung der nationalen Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen über die eigenen Landesgrenzen hinaus vorgesehen. Zunächst ist die Öffnung freiwillig gestaltet. Die Kommission soll jedoch 2023 prüfen, ob eine zwingende Verpflichtung der Mitgliedstaaten erforderlich ist (Art. 5 Abs. 5 EE-RL). Ziel ist dabei eine Öffnung der Förderregeln im Umfang von 10 % bis zum Jahr 2030. Zwischenziel sind 5 % bis 2025.
Weiter sieht die Richtlinie in Art. 15 Abs. 4 EE-RL etwa die Aufnahme von geeigneten Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils aller Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Bauvorschriften der Mitgliedstaaten vor. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen Anspruch auf Eigenversorgung zu gewährleisten (Art. 21 Abs. 1 EE-RL). Während einige Bereiche der Richtlinie in Deutschland bereits umgesetzt sein dürften, bahnt sich u.a. an dieser Stelle Umsetzungsbedarf an. So dürfte mit Blick auf Art. 21 Abs. 4 EE-RL eine Förderung (auch) der kollektiven Eigenversorgung im Raum stehen.
Umzusetzen ist die Erneuerbare-Energien-Richtlinie bis zum 30. Juni 2021.
Energieeffizienzrichtlinie
Die Änderung der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU) betrifft das Ziel einer Senkung des Energieverbrauchs bis 2030 um 32,5 %. Nach den Vorgaben der EU soll die Energieeffizienz bei künftigen Entscheidungen über Investitionen in die Energieinfrastruktur entscheidendes Element und vorrangige Überlegung sein (Erwägungsgrund 3). Dazu bildet die Energieeffizienzrichtlinie den gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz. Die Richtlinie enthält nach wie vor eine Energieeinsparungsverpflichtung in Art. 7 Energieeffizienzrichtlinie. Sie zielt mit der Konkretisierung von Maßnahmen zur Erreichung des Energieeffizienzziels aber vor allem auch darauf ab, die Mitgliedsstaaten davon abzubringen, die in den Zielvorgaben enthaltene Flexibilität auszuschöpfen.
Die Energieeffizienzrichtlinie ist bis zum 25. Juni 2020 durch die Mitgliedstaaten umzusetzen. Eine Ausnahme gilt in Hinblick auf Art. 1 Nrn. 5 bis 10 und die Nrn. 3 sowie 4 des Anhangs – hier gilt eine Frist bis zum 25. Oktober 2020.
Governance-Verordnung
Zeitgleich im Amtsblatt der EU veröffentlicht und damit ebenso zum 24. Dezember 2019 in Kraft getreten ist zudem die Governance-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/1999; i.F. GVO). Sie fokussiert die Koordinierung der Energie- und Klimapolitiken innerhalb der Union. Zu diesem Zwecke erfolgt die Einrichtung eines Governance-Mechanismus, der u.a. die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten anregen soll (Art. 1 Abs. 1 u. Abs. 1 lit. b) GVO). Die Verordnung zielt dabei gemäß Art. 1 Abs. 2 GVO auf fünf eng miteinander verbundene Dimensionen der Energieunion:
- Sicherheit der Energieversorgung,
- Energiebinnenmarkt,
- Energieeffizienz,
- Dekarbonisierung sowie
- Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.
Eine zentrale Rolle spielen die neuen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GVO). Diese sind von den Mitgliedstaaten jeweils für eine Laufzeit von zehn Jahren aufzustellen. Ein erster Entwurf sollte schon bis zum 31.12.2018 bei der Kommission eingereicht werden (Art. 9 Abs. 1 GVO). Der erste Plan – betreffend die Jahre 2021 bis 2030 – soll bis Ende dieses Jahres finalisiert sein. Bei der Planaufstellung ist nach Art. 3 Abs. 3 lit. b) GVO unter mehreren geregelten Anforderungen etwa der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu berücksichtigen.
Neben den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen regelt die Verordnung auch die regionale Zusammenarbeit (Art. 12 Abs. 1 GVO). Hiernach sind durch die Mitgliedstaaten alle bestehenden und potenziellen Formen regionaler Zusammenarbeit wahrzunehmen, um gemeinsam die Vorgaben ihrer Energie- und Klimapläne zu verwirklichen. Im Weiteren sieht die GVO unter anderem eine integrierte Berichterstattung vor. Insgesamt soll sie mittels der Schaffung eines zuverlässigen, inkludierten, kosteneffizienten, transparenten und berechenbaren Governance-Systems dazu beitragen, nicht nur die Energie- und Klimaziele für das Jahr 2030, sondern auch längerfristige Ziele zu erreichen (vgl. Erwägungsgrund 1).
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