Erhöhung des Mindestlohnes im Baugewerbe
Zum 1. März 2019 steigt der Mindestlohn in der Baubranche. Beschäftigte der Lohngruppe 1 (Werker, Maschinenwerker) kommen nun auf einen Stundenlohn von 12,20 Euro brutto. Beschäftigte der Lohngruppe 2 (Fachwerker, Maschinisten, Kraftfahrer) erhalten 15,20 Euro brutto. Bis 28. Februar 2019 haben Beschäftigte der Lohngruppe 1 11,75 Euro und solche der Lohngruppe 2 14,95 Euro verdient. Eine Sonderregelung gilt für das Land Berlin: Hier gibt es für die Lohngruppe 1 ebenfalls 12,20 Euro (bisher: 11,75 Euro), für die Lohngruppe 2 aber nur 15,05 Euro (bisher: 14,80 Euro). In Ostdeutschland gilt zudem ein einheitlicher Mindestlohn von 12,20 Euro. Bisher galt in den neuen Bundesländern 11,75 Euro als Lohnuntergrenze.
Mütterrente II
Bisher erhielten Mütter in der Mütterrente I je zwei Rentenpunkte für Kinder, die vor 1992 und je drei Punkte für Kinder, die ab 1992 geboren wurden. Ab dem 1. März dieses Jahres erhalten Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, einen halben Rentenpunkt mehr pro Kind. Ein Rentenpunkt entspricht aktuell einem Bruttowert von monatlich 30,69 Euro in den neuen und 32,03 Euro in den alten Bundesländern. Somit gibt es für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, nun rund 15,35 Euro brutto im Osten und rund 16,02 Euro brutto im Westen mehr pro Monat.
8. März wird Feiertag
Der internationale Frauentag am 8. März wird ab diesem Jahr als offizieller Feiertag eingeführt – allerdings nur in Berlin. Denn die Regelungen zu den gesetzlichen Feiertagen in Deutschland fallen in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer. Lediglich der Tag der Deutschen Einheit als Nationalfeiertag am 3. Oktober wurde im Rahmen eines Staatsvertrags durch den Bund festgelegt. Nicht einmal die Anzahl der Feiertage ist in allen Bundesländern einheitlich. Die Hauptstadt Berlin hatte bisher neun Feiertage. Mit dem neu eingeführten Internationalen Frauentag sind es nun zehn. Besser haben es die Bayern. Hier gibt es 13 gesetzliche Feiertage.
Hecke schneiden ist ab März tabu
In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, sind von dem Verbot zwar ausgenommen, das heißt sie dürfen auch innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden. ARAG Rechtsexperten raten allerdings zur Vorsicht. Denn haben sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht, müssen Sie Ihr Vorhaben ebenfalls zurückstellen. Grund: Nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“. Am besten machen Hobbygärtner sich daher schlau, bevor sie zur Säge greifen. Denn Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG wertet das Gesetz als Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden! Mehr zum Thema erfahren Sie unter https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2826/ .
Versicherungs-Kennzeichen werden grün
Wie jedes Jahr zum 1. März brauchen Mofa-, Moped- und Mokickfahrer ein neues Versicherungs-Kennzeichen, denn pünktlich zu diesem Zeitpunkt beginnt für sie das neue Versicherungsjahr. Das gilt übrigens auch für Motorroller, Segways, Quads, Minicars, S-Pedelecs und E-Bikes. Im Unterschied zu Motorrädern müssen diese Fahrzeuge nicht über das Straßenverkehrsamt zugelassen werden. Eine Fahrzeugsteuer wird auch nicht erhoben. Es besteht allerdings die vom Gesetzgeber geforderte Versicherungspflicht gemäß § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG). In diesem Jahr wechselt die Farbe des Versicherungs-Kennzeichens von blau auf grün. Wer nach dem 28. Februar noch mit einem veralteten Kennzeichen vom vergangenen Versicherungsjahr unterwegs ist, fährt nicht nur ohne Haftpflicht-Versicherungsschutz, sondern macht sich auch strafbar. Mehr zum Thema erfahren Sie unter https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/08073/ .
Ab 31. März gilt Sommerzeit
Am letzten Sonntag im März wird die Uhr um eine Stunde vorgestellt. Derzeit ist im Gespräch, die Zeitumstellung in der EU dauerhaft abzuschaffen. Die Mitgliedsstaaten müssen hierüber noch abstimmen. Als Datum für die letztmalige Zeitumstellung ist das Jahr 2021 im Gespräch. Die einzelnen Länder sollen dann wählen können, ob sie dauerhaft Winter- oder Sommerzeit haben wollen. Für 2019 gilt aber noch: Ende März müssen EU-Bürger wieder einmal auf eine Stunde verzichten.
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