Empfohlenes All-Share-Angebot für Lonmin: Anhörung des Berufungsgerichts für den 2. April 2019 angesetzt

Sibanye-Stillwater (Ticker JSE: SGL und NYSE: SBGL – http://www.commodity-tv.net/c/search_adv/?v=298805) und Lonmin Plc (Ticker JSE: LON und LSE: LMI) geben hiermit bekannt, dass das südafrikanische Wettbewerbsberufungsgericht (die "CACSA") im Anschluss an die von Sibanye-Stillwater und Lonmin am 19. Dezember 2018 und 15. Januar 2019 in Bezug auf das Angebot veröffentlichten Ankündigungen den 2. April 2019 als Termin für die Verhandlung der bei der CACSA von der Association of Mineworkers and Construction Union ("AMCU") eingelegten Berufung festgelegt hat. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des südafrikanischen Wettbewerbsgerichts vom 21. November 2018, das Angebot unter bestimmten Bedingungen zu genehmigen.

Sibanye-Stillwater und Lonmin bleiben voll und ganz dem Angebot verpflichtet.

Definierte Begriffe, die verwendet werden, aber nicht in dieser Mitteilung definiert sind, haben die in der Bekanntmachung über das Festangebot vom 14. Dezember 2017 dargelegte Bedeutung, siehe https://www.sibanyestillwater.com/investors/transactions/lonmin und www.lonmin.com/investors/sibanye-stillwater-offer   für weitere Informationen über die Transaktion.

Weitere Ankündigungen werden zu gegebener Zeit erfolgen.

ZUKUNFTSGERICHTETE AUSSAGEN

Diese Mitteilung kann zukunftsgerichtete Aussagen im Sinne der "Safe Harbor"-Bestimmungen des United States Private Securities Litigation Reform Act von 1995 enthalten. Alle Aussagen, mit Ausnahme von Aussagen über historische Fakten, die in dieser Mitteilung enthalten sind, können zukunftsgerichtete Aussagen sein. Zukunftsgerichtete Aussagen können durch die Verwendung von Wörtern wie "wird", "würde", "erwarten", "kann", "könnte", "glauben", "antizipieren", "Ziel", "schätzen" und ähnlichen Wörtern identifiziert werden. Diese zukunftsgerichteten Aussagen, einschließlich unter anderem über unsere zukünftigen Geschäftsaussichten, Finanzlage, Geschäftsstrategien, Pläne und Ziele des Managements für zukünftige Geschäfte und den erwarteten Nutzen und die Synergien von Transaktionen, sind notwendigerweise Schätzungen, die das beste Urteilsvermögen unseres oberen Managements widerspiegeln. Die Leser werden darauf hingewiesen, sich nicht zu sehr auf solche Aussagen zu verlassen. Zukunftsgerichtete Aussagen beinhalten eine Reihe bekannter und unbekannter Risiken, Unsicherheiten und anderer Faktoren, von denen viele schwer vorherzusagen sind und die sich im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle von Sibanye-Stillwater und Lonmin befinden, was dazu führen könnte, dass sich die tatsächlichen Ergebnisse von Sibanye-Stillwater oder Lonmin wesentlich von den historischen Ergebnissen oder von allen zukünftigen Ergebnissen unterscheiden, die in solchen zukunftsgerichteten Aussagen zum Ausdruck gebracht oder impliziert werden. Daher sollten diese zukunftsgerichteten Aussagen vor dem Hintergrund verschiedener wichtiger Faktoren betrachtet werden, einschließlich in Bezug auf Sibanye-Stillwater, die im integrierten Jahresbericht und Jahresfinanzbericht der Gruppe, veröffentlicht am 30. März 2018, und im Jahresbericht der Gruppe auf Formular 20-F, der von Sibanye-Stillwater am 2. April 2018 bei der Securities and Exchange Commission eingereicht wurde (SEC File No. 001-35785). Diese zukunftsgerichteten Aussagen beziehen sich nur auf den Zeitpunkt dieser Mitteilung. Sibanye-Stillwater und Lonmin lehnen ausdrücklich jede Verpflichtung oder Zusage ab, diese zukunftsgerichteten Aussagen zu aktualisieren oder zu überarbeiten, es sei denn, dies ist durch geltendes Recht vorgeschrieben.

Zusätzliche Informationen

Diese Mitteilung dient nur zu Informationszwecken. Es ist nicht beabsichtigt und stellt auch keinen Teil eines Angebots, einer Einladung oder der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, zum Erwerb, zur Zeichnung, zum Verkauf oder zur anderweitigen Veräußerung von Wertpapieren dar, oder die Aufforderung zur Abgabe einer Stimme oder Genehmigung in einer Gerichtsbarkeit, gemäß dem Angebot oder anderweitig, noch wird es in einer Gerichtsbarkeit unter Verstoß gegen geltendes Recht einen Verkauf, eine Ausgabe oder eine Übertragung von Wertpapieren geben.

Die Veröffentlichung, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Mitteilung in bestimmten Rechtsordnungen kann gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die nicht in Südafrika oder dem Vereinigten Königreich ansässig sind oder den Gesetzen anderer Gerichtsbarkeiten unterliegen, sollten sich über alle geltenden Anforderungen informieren und diese beachten. Jede Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen kann eine Verletzung des Wertpapierrechts einer solchen Gerichtsbarkeit darstellen.

Offenlegungspflichten des Übernahmecodes

Gemäß Regel 8.3(a) des Übernahmekodex ("Kodex") muss jede Person, die an 1% oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder eines Wertpapierbieters interessiert ist (d.h. jeder andere Anbieter als ein Bieter, für den angekündigt wurde, dass sein Angebot ausschließlich in bar erfolgt oder voraussichtlich erfolgen wird), nach Beginn der Angebotsfrist und, wenn später, nach der Bekanntmachung, in der ein Wertpapierbieter zum ersten Mal identifiziert wird, eine Offenlegung der Eröffnungsposition vornehmen. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition muss Angaben zu den Interessen der Person sowie zu Short-Positionen und Zeichnungsrechten an allen relevanten Wertpapieren von (i) der Zielgesellschaft und (ii) den/den Börsenanbietern enthalten. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition durch eine Person, auf die Regel 8.3(a) Anwendung findet, muss spätestens am 10. Werktag nach Beginn der Angebotsfrist um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) und gegebenenfalls spätestens am 10. Werktag nach der Bekanntmachung, in der ein Wertpapieranbieter zum ersten Mal identifiziert wird, um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) erfolgen. Relevante Personen, die vor Ablauf der Frist für die Offenlegung einer Eröffnungsposition mit den relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handeln, müssen stattdessen eine Offenlegung vornehmen.

Gemäß Regel 8.3(b) des Kodex muss jede Person, die an 1% oder mehr einer Klasse relevanter Wertpapiere der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist oder wird, eine Offenlegung vornehmen, wenn sie mit relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handelt. Eine Dealing Disclosure muss Einzelheiten über das betreffende Geschäft und die Interessen der Person sowie Short-Positionen und Zeichnungsrechte an allen relevanten Wertpapieren von (i) der Zielgesellschaft und (ii) jedem Wertpapieranbieter enthalten, es sei denn, diese Angaben wurden zuvor gemäß Regel 8 veröffentlicht. Eine Dealing Disclosure durch eine Person, auf die Regel 8.3(b) anwendbar ist, muss bis spätestens 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am Werktag nach dem Datum des jeweiligen Deals erfolgen.

Wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam gemäß einer formalen oder informellen Vereinbarung oder Absprache über den Erwerb oder die Kontrolle einer Beteiligung an relevanten Wertpapieren einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handeln, gelten sie als eine einzige Person im Sinne von Regel 8.3.

Offenlegungen zur Eröffnungsposition müssen auch von der Zielgesellschaft und von jedem Bieter vorgenommen werden und Offenlegungen zum Handel müssen auch von der Zielgesellschaft, von jedem Bieter und von allen mit ihnen gemeinsam handelnden Personen vorgenommen werden (siehe Regeln 8.1, 8.2 und 8.4).

Angaben zu den Zielgesellschaften und Bietergesellschaften, für die relevante Offenlegungen zu Eröffnungspositionen und Handelspositionen vorzunehmen sind, finden Sie in der Offenlegungstabelle auf der Website der Übernahmekommission unter http://www.thetakeoverpanel.org.uk, einschließlich Angaben zur Anzahl der ausstehenden relevanten Wertpapiere, zum Zeitpunkt des Beginns der Angebotsfrist und zur erstmaligen Identifizierung eines Bieters. Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie eine Offenlegung der Eröffnungsposition oder eine Offenlegung von Transaktionen vornehmen müssen, sollten Sie sich an die Marktaufsichtsstelle der Übernahmekommission unter +44 (0)20 7638 0129 wenden.

Veröffentlichung auf der Website

Eine Kopie dieser Mitteilung wird vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen für Personen mit Wohnsitz in eingeschränkten Gerichtsbarkeiten auf der Website von Sibanye-Stillwater zur Verfügung gestellt.

https://www.sibanyestillwater.com/… und auf Lonmins Website unter www.lonmin.com/… bis spätestens 12 Uhr (Londoner Zeit) am 26. Januar 2019. Zur Klarstellung: Der Inhalt dieser Webseiten wird nicht in diese Mitteilung aufgenommen und ist nicht Bestandteil dieser Mitteilung.

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E-Mail: ir@sibanyestillwater.com
Tanya Chikanza
Lonmin Investor Relations
Telefon: +27 (83) 391-2859
E-Mail: ir@lonmin.com
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