Mithaftung – trotz grüner Ampel

Fußgänger, die bei Grün über die Straße gehen, müssen die Rechte von Radfahrern auf dem Radweg der gegenüberliegenden Seite beachten. Nach einem Unfall müssen sie ansonsten mithaften. In einem konkreten Fall ging eine Frau bei grüner Ampel über die Straße. Nachdem sie den Gehweg an der anderen Seite erreichte, wollte sie auch den daneben laufenden Radweg überqueren. Dieser führte dort in einer Rechtskurve um die Ampel herum. Dabei stieß sie mit einem Radler zusammen. Von diesem forderte die Fußgängerin Schadensersatz. Die erste Instanz gab ihr Recht. Nach einer Berufung des Radfahrers kassierte jedoch das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz das Urteil und legte eine hälftige Teilung des Schadens fest. Der Vorrang der Frau habe nur für das Überqueren der Straße bei grünem Licht gegolten. Als sie den Radweg kreuzte, hätte sie wieder auf den Radverkehr achten müssen. Dieser ist an der Ampelanlage vorbeigeführt worden. Daher ist der Radler auch nicht abgebogen, sondern dem Verlauf einfach gefolgt. Allerdings fuhr er laut ARAG Experten angesichts der Örtlichkeiten und Witterungsbedingungen zu schnell, wodurch er ebenfalls zur Hälfte haften musste (OLG Hamm, Az.: 26 U 53/17).

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