Eine Bank kann für ein sogenanntes Basiskonto, das nur die Grundleistungen des Zahlungsverkehrs abdeckten soll und Jedermann auf Antrag zusteht, ein höheres Entgelt verlangen als für ein normales Girokonto. Im entschiedenen Fall bietet die beklagte Bank ein Basiskonto, welches jedem Verbraucher, auch sonst mitunter Chancenlosen wie Obdachlosen, Asylsuchenden und Geduldeten auf Antrag zur Verfügung zu stellen ist, zum Grundpreis von 5,90 Euro pro Monat an. Ihr "Giro plus"-Konto kostet lediglich 3,90 Euro und ihr "Giro direkt"-Konto (online geführt) 1,90 Euro pro Monat. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen vertritt die Auffassung, das Basiskonto dürfe – je nach Art der Kontoführung – nicht mehr als das "Giro plus"- beziehungsweise "Giro direkt"-Konto kosten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank seien insoweit unwirksam. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen wirksam seien. Nach dem Gesetz dürfe die Bank für das Basiskonto ein angemessenes Entgelt verlangen, welches schon nach der Gesetzesbegründung nicht das günstigste Modell sein muss. Das Entgelt muss im Bereich des Marktüblichen liegen und dem Nutzerverhalten des Kunden Rechnung tragen. Im Marktvergleich und bei Berücksichtigung der Nutzung des Kontos durch einen "Musternutzer" liege das von der Beklagten verlangte Entgelt jedoch unter dem durchschnittlichen Marktpreis für derartige Konten. Auch habe das Entgelt für sich betrachtet nicht eine solche Höhe, dass es unerschwinglich und damit unangemessen wäre, erklären ARAG Experten (LG Köln, Az.: 21 O 53/17).
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