Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch dann eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen, wenn sein Eigentümer, der nicht mehr damit fahren will, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens war Eigentümerin eines in Portugal zugelassenen Kraftfahrzeugs, das sie aber wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr nutzte. Es stand im Hof ihres Hauses, war aber offiziell nicht als stillgelegt gemeldet. Für das Auto bestand keine Kfz-Haftpflichtversicherung. Im November 2006 nutzte ihr Sohn ohne deren Erlaubnis und Wissen das Fahrzeug. Es kam zu einem tödlichen Unfall, bei dem der Sohn und zwei weitere Fahrzeuginsassen starben. Der Automobil-Garantiefonds aus Portugal leistete den Rechtsnachfolgern der Insassen Ersatz für die durch den Unfall entstandenen Schäden. Anschließend nahm er im Einklang mit der insoweit im portugiesischen Recht vorgesehenen Möglichkeit die Beklagte gerichtlich in Anspruch, da sie ihrer Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für ihr Kraftfahrzeug nicht nachgekommen sei. Er verlangte von ihr die Erstattung des Betrags von rund 437.345 Euro, den er an die Rechtsnachfolger der Insassen gezahlt hatte. Die Beklagte machte dagegen geltend, sie sei für den Schadensfall nicht verantwortlich und, da sie ihr Fahrzeug im Hof ihres Hauses abgestellt habe und es nicht habe nutzen wollen, nicht zum Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet gewesen. Das portugiesische Gericht wollte vom EuGH u.a. wissen, ob eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden müsse, wenn das betreffende Fahrzeug nur deshalb, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will, auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde Laut EuGH muss eine Versicherung abgeschlossen werden, wenn das betreffende Fahrzeug weiterhin in einem Mitgliedstaat zugelassen und fahrbereit sei und nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt worden sei, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will. Für ein Fahrzeug, das nicht ordnungsgemäß stillgelegt worden und fahrbereit sei entfalle nicht deshalb alleine die Versicherungspflicht, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen wolle und es auf einem Privatgrundstück abgestellt habe. Im konkreten Fall habe das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Mitgliedstaats (Portugal) gehabt und sei dort nach wie vor zugelassen gewesen. Es spiele keine Rolle, dass die Beklagte das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück, nämlich im Hof ihres Hauses, abgestellt habe, bevor ihr Sohn Besitz von ihm ergriffen habe, und dass sie es nicht mehr habe nutzen wollen, so die ARAG Experten (EuGH, Az.: C-80/17).
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