Für Landwirte und sogar für deren Berater werden Abgrenzungsfragen bei der Umsatzsteuer immer schwieriger. Liegt noch ein pauschalierungsfähiger Umsatz vor oder ist bereits die Regelbesteuerung anzuwenden? Die Urteile der Finanzgerichte bringen kaum Licht ins Dunkel, sondern eher neue Zweifel.
Fehlentscheidungen können richtig Geld kosten
Meist geht es darum, den Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 10,7 Prozent behalten zu dürfen oder doch den Regelsatz von 19 Prozent abführen zu müssen. Ecovis-Steuerberaterin Anja Weißflog aus Chemnitz weiß: „Dann ist schnell mal die Gewinnspanne weg – die Verzinsung möglicher Steuernachzahlungen mit derzeit noch sechs Prozent sind da noch gar nicht eingerechnet.“
Der angestrebte Satz von 10,7 Prozent gilt nur bei Erlösen, die aus zwei betrieblichen Aktivitäten erzielt werden:
- aus der Lieferung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Dazu gehört auch der Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten der ersten Verarbeitungsstufe;
- aus begünstigten landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Probleme macht aber deren Bewertung. Nach der Grundregel dürfen diejenigen Einnahmen pauschaliert werden, die der Landwirt in seinem Betrieb mithilfe seiner Arbeitskräfte und der auf seinem Hof verwendeten Maschinen erzielt, sofern die erbrachten Leistungen zur landwirtschaftlichen Erzeugung beim Empfänger beitragen.
Wer in diesem Zusammenhang Landwirt ist, klärte jüngst der Bundesfinanzhof. Nach seiner Auffassung können nur landwirtschaftliche Erzeuger, die Urproduktion betreiben und als Betriebsinhaber selbst mitarbeiten, die günstige Pauschalierung in Anspruch nehmen. Ob der Unternehmer selbst die Leistung erbringt oder sein Personal, das ansonsten auf dem Hof mitarbeitet, spielt dabei keine Rolle.
Nicht alle Maschinen sind begünstigt
Werden bei den Dienstleistungen Maschinen eingesetzt, müssen diese auch im eigenen Betrieb in ausreichendem Umfang verwendet werden. Das betrifft den Umfang der innerbetrieblichen Verwendung der Maschinen wie auch die angemessene Größe des Maschinenparks.
Daher sind Maschinen, die der Landwirt nur zu Fremdarbeiten einsetzt, ebenso nicht begünstigt wie solche, die langfristig vermietet oder verpachtet werden. Eine innerbetriebliche Verwendung zu mindestens zehn Prozent reicht aber für die Steuerbegünstigung aus. Der erforderliche Beitrag zur landwirtschaftlichen Erzeugung ist gegeben, wenn der Leistungsempfänger ebenfalls Land- oder Forstwirt ist und die Dienste für seinen Betrieb bezieht. Gerade dieser Punkt ist in der Praxis oft strittig. Einer der jüngsten Fälle ist ein Schafbauer, der mit der Erhaltungs- und Entwicklungspflege von Grünflächen beauftragt war. Das Finanzgericht Hessen entschied: Eine Schafbeweidung zu Naturschutzzwecken führt nicht zu landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Es kommt also immer darauf an …
Anja Weißflog, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz
Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 6.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 70 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.
www.ecovis.com
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com