Die Weiterleitung per WhatsApp erhaltener Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten stellt eine untersagungsfähige und schadensersatzpflichtige Verletzung der Intimsphäre beziehungsweise des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Im verhandelten Fall hatte eine junge Frau aus dem Osnabrücker Raum Fotos von sich aufgenommen, die unter anderem ihre Brüste und ihren Genitalbereich zeigten. Sie verschickte die Fotos per WhatsApp nach eigenen Angaben an ihren damaligen Freund. Eine frühere Freundin erhielt die Fotos ebenfalls, wobei der genaue Hergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Jedenfalls leitete diese die Fotos an einen anderen Freund weiter. Daraufhin erhob die Abgebildete Klage gegen ihre frühere Freundin. Das Landgericht verurteilte die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes es zu unterlassen die Bilder weiterzuverbreiten und sprach der Klägerin eine Entschädigung von 500 Euro zu. Die Beklagte legte Berufung ein – jedoch ohne Erfolg. Eine Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten sei eine Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Abgebildete habe daher einen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch dann, wenn der Name des Abgebildeten nicht erwähnt werde. Die Klägerin habe durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder selbst eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Fotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden seien, so die ARAG Experten (OLG Oldenburg,Az.:13 U 70/17, BeckRS 2018, 11488).
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