Einer Haftung der Beklagten stehe bereits das erhebliche Mitverschulden des Klägers entgegen. Dieser müsse sich in erster Linie "die eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes" anrechnen lassen. Der Unfall habe sich erst ereignet, als sein eigenes Pferd nach dem Scheuen in den Weidezaun gerannt, sich erneut erschreckt und den Reiter abgeworfen habe.
Außerdem habe sich der Kläger bewusst den hier zu beurteilenden Risiken ausgesetzt. Er habe in Kenntnis des freilaufenden Hundes an dem Ausritt teilgenommen, der ausschließlich "seinen eigenen Interessen" gedient habe. Schließlich habe sich der Hund in keiner Weise gefahrträchtig verhalten, sondern sei allein an dem klägerischen Pferd – wie an den anderen Pferden auch – vorbeigelaufen.
Unklar sei auch, ob sich das Pferd tatsächlich wegen des Hundes erschreckt habe. Der Hund habe die Reitergruppe vielmehr über eine Stunde lang begleitet, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei. Darüber hinaus sei der Hund unmittelbar vor dem Unfall im gleichen Abstand an anderen Pferden vorbeigelaufen, die sich nicht erschreckt hätten. Insgesamt blieb der Klage daher ohne Erfolg, erklären ARAG Experten (OLG Frankfurt a.M, Az.: 11 U 153/17).
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de