Bietet ein Online-Versand Kunden mit Wohnsitz in Deutschland die Zahlung per Lastschrift an, darf er den Einzug von einem Konto im EU-Ausland nicht ablehnen. Ein in Deutschland wohnender Kunde hatte im verhandelten Fall auf der Internetseite des Versandhändlers Pearl vergeblich versucht, per Lastschrift von seinem Konto in Luxemburg zu zahlen. Schon bei der Eingabe der Kontonummer erschien eine Fehlermeldung. Auf Nachfrage erklärte der Kundenservice: "Bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, ist es uns leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen." Hiergegen richtete sich die Klage – mit Erfolg. Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Beklagte damit gegen die SEPA-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Hiernach dürfen Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Land der EU das Konto zu führen sei, von dem die Zahlungen erfolgen sollen. Ziel der SEPA-Verordnung sei nicht der Verbraucherschutz, sondern die Schaffung eines integrierten Marktes für grenzüberschreitende elektronische Zahlungen in Euro. Die Verordnung habe das Ziel, den Zahlungsverkehr innerhalb der EU zu erleichtern. Dies diene unmittelbar auch dem Verbraucherschutz, erklären ARAG Experten (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 4 U 120/17).
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