Die Parteien sind Nachbarn. Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe, die er in eine Holzhütte eingebaut hat. Die Hütte befindet sich in einem Abstand von weniger als drei Metern von dem Grundstück des klagenden Nachbarn. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Beseitigung der Luftwärmepumpe. Das OLG München hat entschieden, dass der klagende Nachbar keinen Beseitigungsanspruch hat. Unstreitig befinde sich die Luftwärmepumpe in dem grundsätzlich freizuhaltenden Bereich, da sie weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sei. Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass die Luftwärmepumpe „eingehaust“, das heißt in eine Holzhütte eingebaut sei. Diese ist wiederum aufgrund ihrer Größe privilegiert und muss die Abstandsflächen nicht einhalten. Eine „gebäudeähnliche Wirkung“ komme der Pumpe nicht zu. Denn die Luftwärmepumpe entspreche weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude. Das Gericht hat nicht darüber entschieden, ob der Nachbar wegen der Geräuschbelästigung möglicherweise einen Unterlassungsanspruch hat, zum Beispiel auf Unterlassung des Betriebs der Pumpe zur Nachtzeit, so die ARAG Experten (OLG München, Az.: 3 U 3538/17).
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