Die Bundeswehr behauptet schon seit Jahren die Beeinträchtigung ihrer Radartechnologie der „Polygone“-Einrichtung in Pirmasens und Oberauerbach durch Windenergieanlagen. Diese elektronische Luftkampfübungs-Anlage, die gemeinsam von den Luftstreitkräften Deutschlands, Frankreichs und der USA betrieben wird, besteht aus vier Bedrohungssimulatoren zur Erfassung, Verfolgung und Bekämpfung von Bedrohungen aus der Luft. Auf dieser Anlage wird eine einsatz- und realitätsnahe Ausbildung von Luftfahrzeugbesatzungen durchgeführt.
Nach Ansicht der Bundeswehr könnte die Errichtung von Windenergieanlagen die Zielverfolgung des Radars erheblich und nachhaltig stören. Tests hätten ergeben, dass die Zielverfolgungsgeräte an Rotorblättern von Windenergieanlagen aufschalteten und dort „hängen“ blieben, wenn – vom Radargerät aus betrachtet – Luftfahrzeuge hinter der Windenergieanlage flögen. Bereits jetzt schon werde das Übungsgebiet der Polygone-Anlage durch die dort vorhandene große Zahl von Windenergieanlagen bis zu 40 % „verschattet“. Auch die im jetzigen Eilverfahren strittigen drei Windenergieanlagen ragten in den Radarerfassungsbereich der „Polygone“-Anlage hinein und führten zu einer weiteren Verschlechterung der Situation.
Dieser Vortrag genügte dem Gericht nicht: Die Bundeswehr habe eine Störung der Radaranlage der „Polygone“-Einrichtung gerade durch die geplanten Windenergieanlagen nicht belegt. Ihr Vortrag, die drei Windenergieanlagen führten zu einer weiteren erheblichen Verschattung des Luftabwehrradars im Übungsgebiet der „Polygone“-Anlage, sei nicht plausibel gemacht. Die Bundeswehr sei aber insoweit darlegungspflichtig, auch wenn ihr ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum bei der Frage einer Störung des Luftabwehrradars eingeräumt sei.
Das Gericht hat damit zwar nicht in Frage gestellt, dass der Bundeswehr ein solcher Beurteilungsspielraum zusteht. Jedoch hat es zu Recht verlangt, dass die Bundeswehr eine Beeinträchtigung der Polygone erstmal hinreichend glaubhaft machen muss. Pauschale und nicht konkrete bzw. belegte Befürchtungen, wie sie die Bundeswehr seit jeher in gerichtlichen Verfahren äußert, genügen nicht, um einem Genehmigungsinhaber das Baurecht vorenthalten zu können.
Das Verwaltungsgericht hat daher dem Antrag des Windparkbetreibers stattgegeben die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet und diesem damit vorläufiges (Bau-)Recht gegeben. Die Bundeswehr könnte noch gegen diese Entscheidung Beschwerde zum OVG Koblenz erheben, was aber in diesen Tagen geschehen müsste.
Rückfragen & weitere Informationen:
Prof. Dr. Martin Maslaton, martin@maslaton.de,
Christian Falke, falke@maslaton.de,
Peter Rauschenbach, rauschenbach@maslaton.de,
Tel.: 0341/149500, Internet: www.maslaton.de
MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Holbeinstraße 24
04229 Leipzig
Telefon: +49 (341) 14950-0
Telefax: +49 (341) 14950-14
http://www.maslaton.de
Leiter IT / Senior Marketing Manager
Telefon: +49 (341) 14950-0
Fax: +49 (341) 1495014
E-Mail: dornbusch@maslaton.de