Erneut hat ein Gericht der Klage von Versicherungsnehmern auf Rückzahlung einbezahter Versicherungsprämien stattgegeben.
Wie schon Darlehensnehmer bei Immobiliardarlehensverträgen (Stichwort "Widerrufsjoker") können Versicherungskunden über einen nachträglich erklärten Rücktritt/Widerspruch, gestützt auf eine fehlerhafte Rücktritts-/Widerspruchsbelehrung, auch Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages diesen häufig rückgängig machen.
Gerade bei unlukrativen Versicherungsprodukten mit hoher Kostenstruktur und defizitärem Policenverlauf ist dies die Möglichkeit, den Versicherungsvetrag mit guten Erfolgsaussichten ungeschehen zu machen:
Das Landgericht Ulm (Az.: 3 O 133/16, noch nicht rechtskräftig) hat nun zu Gunsten einem Ehepaar entschieden, dass eine im Jahr 2007 (!) abgeschlossene Lebensversicherung rückabzuwickeln sei. Die Versicherungsprämien flossen zu einem Großteil in einen defizitäten Fonds. Die Kündigung erklärten die Kläger erst Jahre danach. Zu Recht, urteilte das Landgericht.
Der im Jahre 2016 – neun Jahre nach Vertragsabschluss – erklärte Rücktritt hatte Erfolg. Der Verlust in Höhe von rund 80 % der einbezahlten Prämien verbleibt bei der Versicherungsgesellschaft. Die Prämien bekommen die Versicherungskunden zurück. Schließlich seien diese nicht ordnungsgemäß über Ihr Rücktrittsrecht aufgeklärt worden, so das Gericht.
MPH Legal Serivces, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Kunden in Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten bundesweit.
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