Welche Bezahlmethode? Eine Frage der Sicherheit
Die Gefahr, dass Geld beim Online-Einkauf spurlos verschwindet, ist bei den gängigen Verfahren ziemlich gering. So bieten Onlinebezahldienste wie PayPal, Postpay, Amazon Payments, Giropay, Sofortüberweisung oder das recht neue Paydirekt in der Regel einen Käuferschutz. Wenn der Händler nicht liefert, bekommen die Kunden mehr oder weniger automatisch ihr Geld zurück. Leider sind Online-Bezahldienste mittlerweile auch von Phishing-Attacken betroffen. Trotzdem haben sie einen kleinen Sicherheitsvorteil im Vergleich zu Überweisung oder Lastschrift – und vor allem gegenüber der Kreditkarte: Bankdaten wie z.B. die Kreditkartennummer werden einmalig bei der Anmeldung hinterlegt. Selbst der Online-Händler bekommt sie schon nicht mehr, wenn man über den Dienst kauft. Sensible Daten gehen danach gar nicht mehr durchs Netz und können dementsprechend auch nicht ausspioniert und missbraucht werden. Um den Bezahldienst nach der Anmeldung zu nutzen, benötigen die Kunden meist nur Login-Name und Passwort. Für deren Sicherheit ist der Kunde selbst zuständig. „1,2,3“ oder der Name des Erstgeborenen bieten keinerlei Sicherheit und verbieten sich von selbst. Leider gehen viele Nutzer mit Passwörtern für sensible Daten immer noch viel zu sorglos um. Einer der Marktführer – Paypal – bietet deshalb ein Verfahren mit einem Einmal-Passwort an. Ein sechsstelliger Zahlencode wird jeweils per SMS versandt und zusätzlich beim Einloggen angegeben. Dieses Verfahren mit der nur einmal gültigen TAN-Nummer hat praktisch den gleichen Sicherheitsstandard wie die klassische Online-Überweisung. Das Geld ist allerdings deutlich schneller beim Händler.
So sicher wie Online-Banking
Einige Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie die Postbank haben das System Giropay entwickelt. Das System leitet den Käufer beim Bezahlen direkt vom jeweiligen Shop in den geschützten Bereich seiner Bank. Voraussetzung ist allerdings, dass er Kunde einer der genannten Banken ist. Nach dem Einloggen erhält der Käufer eine bereits fertig ausgefüllte Überweisung im Browserfenster, die er nur noch mit der TAN bestätigen muss. Man spart sich das Ausfüllen eines Überweisungsformulars, besondere Gebühren fallen nicht an und das Verfahren bietet die gleichen Sicherheitsstandards wie das gewöhnliche Online-Banking. Leider richtet sich dieses Bezahlsystem nur an die Kunden bestimmter Banken. Mit Sofortüberweisung können hingegen die Online-Kunden jeder Bank bezahlen. Der Nachteil hierbei ist, dass die persönlichen Bankdaten PIN und TAN auf einer Seite eingegeben werden müssen und so unter Umständen wieder ausspioniert werden können.
Datenschutz adé?
Egal für welchen Bezahldienst man sich entscheidet: Ein Teil des Datenschutzes bleibt auf der Strecke! Bankdaten oder Kreditkartendaten werden die Onlinebezahldienste natürlich nicht weitergeben. Einige nehmen sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) allerdings das Recht heraus, Kundendaten auch mit Datenhändlern oder zum Beispiel mit Facebook auszutauschen. Es geht dabei hauptsächlich um die Auswertung des Benutzerverhaltens, so ARAG Experten. So können die Anbieter den Nutzern dann auf sie zugeschnittene Werbung vorsetzen. Wer das nicht möchte, sollte komplett anonym bezahlen. Auch das ist möglich; und zwar mit einer Art Prepaidkarte z.B. des Anbieters Paysafecard. Dabei zahlt der Kunde an der Tankstelle oder am Kiosk einen bestimmten Betrag ein und erhält dafür einen Coupon mit einer Nummer. Beim Online-Einkaufen trägt er die Nummer ein und der entsprechende Betrag wird vom Guthaben abgezogen.
Extragebühren auf dem Rückzug
Auf vielen Verkaufsportalen kosten auch Überweisungen oder das Lastschriftverfahren extra. Lediglich eine Bezahloption muss laut Gesetz kostenlos sein. Das heißt aber, dass Kunden dafür, dass sie zahlen, auch noch zur Kasse gebeten werden. Unsinnig, fand die EU-Kommission und regelte in der neuen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2), dass Händler keine Gebühren mehr für die gängigsten Kartenzahlungen, für Überweisungen und für Lastschriften erheben dürfen. Seit dem 13.01.2018 ist die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht in Kraft. Die gesetzliche Neuerung gilt derzeit jedoch noch nicht für Dienstleister wie Paypal. Aber: PayPal änderte zum 9. Januar 2018 seine AGB. Ab diesem Datum ist es Händlern laut den Geschäftsbedingungen des Zahlungsdienstleisters untersagt, für die Nutzung von PayPal Aufschläge zu verlangen.
PayPal Käuferschutz – bezahlt wird trotzdem
PayPal hat eine Zusatzfunktion, die Kunden vor Abzocke schützen soll. Wenn die per PayPal bezahlte Ware nicht ankommt, kann der Käufer sein Geld per Käuferschutz zurückerhalten. Laut Werbung funktioniert das allerdings auch, wenn die Ware zwar ankommt, aber nicht der Beschreibung entspricht. In einem solchen Fall hat der Bezahldienst aber nicht das letzte Wort, stellte der Bundesgerichtshof nun klar. Das bedeutet, der Verkäufer hat erneut einen Anspruch auf Bezahlung, wenn sein PayPal-Konto nach einem Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird, erläutern ARAG Experten. PayPal lege nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab an, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner (Käufer und Verkäufer) nicht sicherstelle. Beim gesetzlichen Mängelgewährleistungsrecht sei das anders, so der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil. PayPal will nach eigenen Angaben nun zunächst die ausführliche Urteilsbegründung abwarten und analysieren. Dann werde man entscheiden, ob die AGB geändert werden müssen (BGH, Az.: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16).
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