Ein Ehegatte kann die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen. Die Klägerin unterhielt im verhandelten Fall bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 22.12.2014 wurde die Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug zum 01.01.2015 gekündigt. Die Beklagte fertigte daraufhin einen – die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthaltenden – neuen Versicherungsschein und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Das versicherte Fahrzeug wurde am 05.10.2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf insgesamt 12.601.28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 14.01.2016 widerrief die Klägerin die Kündigung der Vollkaskoversicherung. Die Klage gegen die Beklagten auf Versicherungsleistungen blieb in allen Instanzen erfolglos. Der BGH entschied, dass ein Ehegatte berechtigt ist, eine Vollkaskoversicherung zu kündigen, da es sich im konkreten Fall um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstellt. Bei dem versicherten Pkw handelte es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Hinzu kommt, dass der Pkw auf den Ehemann zugelassen war und sich die zu zahlenden Monatsprämien für die Vollkaskoversicherung von rund 145 Euro bezogen auf die Bedarfsdeckung der Familie noch in einem angemessenen Rahmen bewegten, weshalb auch keine vorherige Verständigung der Ehegatten über den Abschluss der Vollkaskoversicherung erforderlich erschien. Die Klägerin konnte die Kündigung laut BGH auch nicht einseitig widerrufen, so die ARAG Experten (Az.: XII ZR 94/17).
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